Rz. 1

Das zwingend vorzulegende Formular zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe umfasst 4 Seiten (siehe§ 25 Rdn 1 ff.).[1] Hinzu kommt ein zweiseitiger Belehrungsbogen, von dem unterstellt wird, dass der Antragsteller ihn gelesen hat.

 

Rz. 2

 

Praxistipp:

Das Formular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Das Formular enthält Ankreuzfelder für JA und NEIN.
Felder für die Angabe "Weiß ich nicht" oder "Will ich nichts zu sagen" sind bewusst nicht vorgesehen.
Unvollständig ausgefüllte Fragebögen wird das Gericht zurückschicken. Das ist mit vermeidbarem Mehraufwand verbunden.
Bei unrichtigen Angaben steht der strafrechtliche Vorwurf des (versuchten) Betruges im Raum, der auch durch eine Rücknahme des Verfahrenskostenhilfe-Antrages nicht beseitigt werden kann.
Angesichts der umfangreichen Erläuterungen in dem zum Formular gehörenden zweiseitigen Belehrungsblatt dürfte man mit der Einlassung, etwas nicht gewusst zu haben, nicht durchdringen.
In Unterhaltsverfahren sollte verstärkt darauf geachtet werden, dass sich keine Abweichungen zwischen den Angaben zur VKH und den Ausführungen zum Unterhaltsanspruch ergeben.
Das Risiko, mit falschen oder unvollständigen Angaben aufzufallen, ist in Familiensachen hoch. Familiengerichtliche Streitigkeiten erstrecken sich oft über mehrere Akten und einen längeren Zeitraum.
Nicht ganz selten kommt es vor, dass sich Verfahrensbeteiligte im ersten Verfahren bei ihrem Verfahrenskostenhilfe-Antrag "arm rechnen", dann aber einige Zeit später im Unterhaltsverfahren höhere Einkünfte herauskommen oder gar über Zugewinn gestritten wird.
Dies kann zu sehr unangenehmen Rückfragen führen, die beim Verfahrensbevollmächtigten viel Arbeit auslösen, ihm aber keinerlei weitere Gebühren bescheren.
Hier sollte die Mandantschaft von vorneherein eindringlich zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben veranlasst werden.
Falsche Angaben zur Verfahrenskostenhilfe prellen nicht nur den Justizfiskus um die Gerichtsgebühren, sondern auch den Verfahrensbevollmächtigten um sein volles Honorar. Zu den Rechtsfolgen falscher Angaben siehe Rdn 15.

Die – aktuelle[2] – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die dazugehörenden Belege können bei der Verfahrenskostenhilfeüberprüfung im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligungsaufhebung nachgereicht werden.[3]

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