Rz. 1
Das zwingend vorzulegende Formular zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe umfasst 4 Seiten (siehe§ 25 Rdn 1 ff.).[1] Hinzu kommt ein zweiseitiger Belehrungsbogen, von dem unterstellt wird, dass der Antragsteller ihn gelesen hat.
Rz. 2
Praxistipp:
▪ | Das Formular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. |
▪ | Das Formular enthält Ankreuzfelder für JA und NEIN. |
▪ | Felder für die Angabe "Weiß ich nicht" oder "Will ich nichts zu sagen" sind bewusst nicht vorgesehen. |
▪ | Unvollständig ausgefüllte Fragebögen wird das Gericht zurückschicken. Das ist mit vermeidbarem Mehraufwand verbunden. |
▪ | Bei unrichtigen Angaben steht der strafrechtliche Vorwurf des (versuchten) Betruges im Raum, der auch durch eine Rücknahme des Verfahrenskostenhilfe-Antrages nicht beseitigt werden kann. |
▪ | Angesichts der umfangreichen Erläuterungen in dem zum Formular gehörenden zweiseitigen Belehrungsblatt dürfte man mit der Einlassung, etwas nicht gewusst zu haben, nicht durchdringen. |
▪ | In Unterhaltsverfahren sollte verstärkt darauf geachtet werden, dass sich keine Abweichungen zwischen den Angaben zur VKH und den Ausführungen zum Unterhaltsanspruch ergeben. |
▪ | Das Risiko, mit falschen oder unvollständigen Angaben aufzufallen, ist in Familiensachen hoch. Familiengerichtliche Streitigkeiten erstrecken sich oft über mehrere Akten und einen längeren Zeitraum. |
▪ | Nicht ganz selten kommt es vor, dass sich Verfahrensbeteiligte im ersten Verfahren bei ihrem Verfahrenskostenhilfe-Antrag "arm rechnen", dann aber einige Zeit später im Unterhaltsverfahren höhere Einkünfte herauskommen oder gar über Zugewinn gestritten wird. |
▪ | Dies kann zu sehr unangenehmen Rückfragen führen, die beim Verfahrensbevollmächtigten viel Arbeit auslösen, ihm aber keinerlei weitere Gebühren bescheren. |
▪ | Hier sollte die Mandantschaft von vorneherein eindringlich zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben veranlasst werden. |
▪ | Falsche Angaben zur Verfahrenskostenhilfe prellen nicht nur den Justizfiskus um die Gerichtsgebühren, sondern auch den Verfahrensbevollmächtigten um sein volles Honorar. Zu den Rechtsfolgen falscher Angaben siehe Rdn 15. |
Die – aktuelle[2] – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die dazugehörenden Belege können bei der Verfahrenskostenhilfeüberprüfung im Beschwerdeverfahren gegen die Bewilligungsaufhebung nachgereicht werden.[3]
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