_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Aktuelle Situation
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung erteilt. Wenn Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen:
a. |
Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können Sie selbst oder durch mich eine Gegendarstellung zu der Abmahnung abgeben. Möglicherweise nimmt Ihr Arbeitgeber dann die Abmahnung zurück und entfernt diese aus der Personalakte. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber Ihre Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, sodass Abmahnung und Gegendarstellung zusammen dort enthalten sind. |
b. |
Sie können eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben. Das Arbeitsgericht wird prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erteilt wurde. Wenn ja, verbleibt die Abmahnung in der Personalakte. Wenn nein, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. |
c. |
Eine Klage gegen eine Abmahnung kann das Arbeitsverhältnis (zusätzlich) belasten. Anstatt eine Klage zu erheben, ist es auch möglich, abzuwarten, ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigt und als Kündigungsgrund neben einem neuen Fehlverhalten auch die Abmahnung anführt. In diesem Falle könnten Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird innerhalb des Kündigungsschutzprozesses die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Falls die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde, ist (je nach den Umständen des einzelnen Falles) voraussichtlich auch die Kündigung unberechtigt. Sie würden das Kündigungsschutzverfahren dann gewinnen, sodass Ihr Arbeitsverhältnis weiter bestünde. |
2. Frist für die Gegendarstellung und Klage gegen die Abmahnung
Es ist keine bestimmte Frist für eine Gegendarstellung oder eine Klage gegen eine Abmahnung einzuhalten. Wenn Sie sich entscheiden, eine Gegendarstellung oder Klage gegen die Abmahnung zu erheben, ist es sinnvoll, zügig vorzugehen, um den Zeitraum der Belastung des Arbeitsverhältnisses möglichst kurz zu gestalten.
3. Kosten
Wenn ich Sie zu der Abmahnung berate oder gegenüber Ihrem Arbeitgeber vertrete, müssen Sie die hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst tragen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt und kein Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe besteht. Eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Im Falle einer Klage vor dem Arbeitsgericht fallen außerdem – abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – Gerichtsgebühren an.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)