_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation vor dem Empfang der Kündigung
Sie gehen davon aus, dass Ihr Arbeitgeber in nächster Zeit Ihr Arbeitsverhältnis kündigen wird. Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erforderlich. Sofern Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, wird die Kündigung wirksam, auch wenn objektiv kein Kündigungsgrund vorhanden ist.
2. Klagefrist
Sie müssen die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung bei Ihnen erheben. Danach ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Zugang bedeutet die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es reicht daher unter Umständen aus, wenn die Kündigung in Ihren Briefkasten eingeworfen wird, auch wenn Sie den Briefkasten nicht leeren, oder wenn die Kündigung in Ihren betrieblichen Postkorb eingelegt wird. Bitte prüfen Sie daher in der nächsten Zeit aufmerksam Ihre Post.
3. Verhalten nach Zugang der Kündigung
Damit ich die Rechtslage prüfen, Sie über die mögliche Erhebung der Klage beraten und die Klage vorbereiten kann, ist es notwendig, dass Sie mich nach Empfang der Kündigung umgehend (sofort) informieren. Wir werden dann einen Besprechungstermin vereinbaren. Bitte bringen Sie zu dem Besprechungstermin folgende Unterlagen mit:
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Original der Kündigungserklärung und eine Kopie, |
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Original und Kopie Ihres schriftlichen Arbeitsvertrages, |
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eine Kopie des Tarifvertrages, sofern ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, |
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eine Kopie des Interessenausgleichs und des Sozialplans, falls abgeschlossen, |
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Original und Kopie eventuell erteilter Abmahnungen, |
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Original und Kopie Ihrer letzten Gehaltsabrechnung. |
Sie müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, beträgt die Frist für die Meldung drei Tage ab Zugang der Kündigung. Wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Monate oder mehr liegen, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor der Beendigung arbeitsuchend melden. Die Meldung als arbeitssuchend ist auch dann erforderlich, wenn Sie die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen möchten. Melden Sie sich nicht oder nicht rechtzeitig arbeitsuchend, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.
4. Kosten
Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn meiner Tätigkeit zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn der Tätigkeit erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)