_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation
Mit dem Urteil hat das Gericht entschieden, dass die von Ihrem Arbeitgeber erklärte Kündigung wirksam war. Sie haben den Kündigungsschutzprozess verloren. Ihr Arbeitsverhältnis ist daher zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
2. Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber
Sofern Sie das Arbeitszeugnis oder Ihre Arbeitspapiere noch nicht bekommen haben, können Sie dies nun geltend machen.
3. Verhalten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
Sofern Sie sich arbeitsuchend gemeldet hatten, müssen Sie die zuständige Agentur für Arbeit über das Urteil informieren.
4. Das weitere Vorgehen
Sofern Sie das Urteil akzeptieren möchten, brauchen Sie nichts zu tun. Mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des schriftlichen, mit Begründung versehenen Urteils wird das Urteil rechtskräftig, das heißt es gilt endgültig.
Wenn Sie gegen das Urteil vorgehen möchten, ist die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht möglich. Sie können die Berufung nicht selbst einlegen; nur Rechtsanwälte und Vertreter der Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände sind vor dem Landesarbeitsgericht handlungsfähig. Für die Einlegung der Berufung haben Sie eine Frist von einem Monat ab der Zustellung des schriftlichen, mit Begründung versehenen Urteils. Das genaue Datum, bis zu dem die Berufung möglich ist, werde ich Ihnen mitteilen, wenn das vollständige Urteil hier eingegangen ist. Nach dem Ablauf der Frist besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, gegen das Urteil vorzugehen; nur in extremen Ausnahmefällen ist eine spätere Berufung möglich.
Ob die Berufung aussichtsreich ist, werde ich anhand der schriftlichen Urteilsbegründung prüfen und Ihnen dann eine Empfehlung geben.
Falls Sie Berufung einlegen, findet ein neues Gerichtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht statt. Das Landesarbeitsgericht wird prüfen, ob das Urteil fehlerhaft ist. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel, die Revision, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen wird.
5. Kosten
Wird der Prozess als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz) fortgesetzt, gilt eine neue Kostenverteilung: Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren), die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn des Berufungsverfahrens zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn des Berufungsverfahrens erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)