_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Situation
Sie haben es versäumt, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, oder einen Termin vor dem Arbeitsgericht wahrzunehmen. Deshalb wird Ihnen in der nächsten Zeit ein Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil zugehen.
2. Verhalten nach Zugang des Versäumnisurteils/Vollstreckungsbescheids
Wenn Sie gegen den Vollstreckungsbescheid / das Versäumnisurteil vorgehen möchten, müssen Sie Einspruch einlegen. Damit ich die Rechtslage prüfen und Sie über den Einspruch beraten kann, ist es notwendig, dass Sie mich nach Empfang des Versäumnisurteils/Vollstreckungsbescheids umgehend (sofort) informieren. Wir werden dann umgehend einen Besprechungstermin vereinbaren.
3. Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche ab dem Zugang des Vollstreckungsbescheids/des Versäumnisurteils bei Ihnen. Zugang bedeutet die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es reicht daher unter Umständen aus, wenn das Schriftstück in Ihren Briefkasten eingeworfen wird, auch wenn Sie den Briefkasten nicht leeren. Bitte prüfen Sie daher in der nächsten Zeit aufmerksam Ihre Post. Nach dem Ablauf der Wochenfrist ist im Regelfall kein Einspruch mehr möglich.
Innerhalb der Frist von einer Woche muss der Einspruch beim zuständigen Gericht eingegangen sein. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie schnell auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheides/Versäumnisurteils reagieren. Bitte bringen Sie mir den Vollstreckungsbescheid/das Versäumnisurteil daher umgehend (sofort) in die Kanzlei, wenn er/es bei Ihnen eingegangen ist.
Wenn Sie nicht Einspruch einlegen, erhält der Vollstreckungsbescheid/das Versäumnisurteil Rechtskraft, gilt also endgültig.
4. Weiteres Vorgehen
Ich werde prüfen, ob der Anspruch, der gegen Sie erhoben wurde, berechtigt ist. Ist der Anspruch berechtigt, werde ich Ihnen empfehlen, keine weiteren Maßnahmen einzuleiten und das Versäumnisurteil/der Vollstreckungsbescheid wird rechtskräftig.
Sollte der Anspruch aber unberechtigt sein, werde ich Einspruch einlegen und den Einspruch innerhalb der Wochenfrist auch sofort begründen. Daraufhin wird in einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht über den geltend gemachten Anspruch verhandelt.
Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide sind vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Anspruchsteller kann daher die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben, unabhängig davon, ob Einspruch eingelegt wird oder nicht. Gegen die Zwangsvollstreckung können Sie sich durch einen Vollstreckungsschutzantrag wehren. Ein solcher Antrag ist nur dann erfolgversprechend, wenn nachgewiesen wird, dass Ihnen durch die Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Hierüber kann ich Sie gerne näher informieren.
5. Kosten
Für den Einspruch und das spätere Verfahren vor dem Arbeitsgericht müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn meiner Tätigkeit zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn der Tätigkeit erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)