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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Aktuelle Situation
Ihr Arbeitsverhältnis wurde durch Ihren Arbeitgeber gekündigt. Hiergegen haben Sie eine Kündigungsschutzklage erhoben. Nun überlegen Sie, ob Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen können, d.h. einen gerichtlichen Vergleich schließen.
2. Form des Vergleichs
Der Vergleich muss schriftlich gefasst werden oder im Protokoll des Gerichts enthalten sein, weil er unter anderem eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsvertrages umfasst. Eine mündliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.
3. Inhalt des Vergleichs
Der Inhalt des Vergleichs ist frei gestaltbar; die folgenden Punkte können Ihnen Anregungen geben:
a) |
Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses sollte nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter (ordentlicher) Kündigung enden würde, da sonst eine eventuelle Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Sollten Sie kein Arbeitslosengeld beantragen, z.B. weil Sie bereits einen neuen Arbeitsplatz haben (d.h. der Vertrag ist bereits unterzeichnet), brauchen Sie auf diesen Punkt keine Rücksicht zu nehmen. |
b) |
Für die Höhe einer Abfindung gilt die Faustregel, dass pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung gezahlt werden. Je nach Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit kann die Abfindung höher oder niedriger ausfallen, was letztlich Verhandlungssache ist. |
c) |
Falls eine unwiderrufliche Freistellung von der weiteren Arbeitsleistung vereinbart wird, wird der Arbeitgeber regelmäßig darauf bestehen, dass während dieser Freistellung die noch vorhandenen Urlaubsansprüche und Überstundenausgleich gewährt werden. |
d) |
Es kann auch geregelt werden, dass während der Freistellung anderweitiger Verdienst auf Ihr Gehalt angerechnet wird. Erfolgt eine solche Regelung nicht, können Sie einen Verdienst aus einer weiteren Arbeitsstelle möglicherweise behalten. |
e) |
Dauert es noch mehrere Monate, bis das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vergleichs endet, kann auch eine sogenannte "Turboklausel" vereinbart werden. Das bedeutet, dass Sie unter einer kurzen Ankündigungsfrist das Arbeitsverhältnis bereits vorzeitig beenden können und für die Dauer der vorzeitigen Beendigung eine zusätzliche Abfindung erhalten. Sinnvoll ist die Turboklausel für Sie, wenn Sie schon vor dem Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine neue Arbeitsstelle finden. |
f) |
Es ist auch zu prüfen, ob Regelungen hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung zu treffen sind. |
g) |
Weiter kann die Verpflichtung des Arbeitgebers vereinbart werden, (ggfls. innerhalb einer bestimmten Frist) ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, und auch die Festlegung der Note für die Bewertung der Leistung und Führung ist möglich. |
h) |
Üblicherweise wird noch eine Regelung getroffen, nach der zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Unterlagen und Gegenstände des Betriebs zurückzugeben sind. Hier ist gegebenenfalls auch eine Regelung hinsichtlich eines Dienstwagens zu treffen. |
i) |
Der Vergleich endet häufig mit der Feststellung, dass damit nicht nur der Rechtsstreit, sondern auch alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Bitte prüfen Sie daher schon jetzt, ob Sie noch irgendetwas von Ihrem Arbeitgeber zu bekommen haben und teilen mir dies mit. |
4. Folge des Vergleichsschlusses
Der Vergleich ist vollstreckbar; das bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn eine Seite einer im Vergleich vereinbarten Pflicht nicht nachkommen sollte. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Verpflichtungen aus einem Vergleich rechtzeitig erfüllen.
Der Vergleich beendet den Rechtsstreit endgültig; ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) ist gegen einen Vergleich nicht möglich. Der Vergleich ist nach seinem Abschluss nicht mehr abänderbar. Deshalb muss der Inhalt des Vergleichs vorher sorgfältig überlegt werden.
5. Kosten
Durch den Vergleich entstehen zusätzliche Rechtsanwaltskosten, die Sie selbst tragen müssen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt bzw. keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine Kostenerstattung durch eine Prozesspartei findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Bei einem Vergleich in der II. Instanz (Landesarbeitsgericht) oder III. Instanz (Bundesarbeitsgericht) müssen die Beteiligten eine eigene Kostenregelung finden, die meistens ebenfalls dahingehend lautet, dass jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Wird der Prozess durch einen Vergleich beendet, entfallen aber die Gerichtskosten, d.h. das Gericht berechnet keine Gerichtskosten, sondern allenfalls geringe Kosten für die Zustellung der Klage und sonstigen Schriftstücke.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)