Rz. 2

& Zu 1.

Die Erhebung einer Klage gegen eine Abmahnung ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll. Zum einen ist sie mit Kosten für den Arbeitnehmer verbunden, die er unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, sofern nicht eine Rechtsschutzversicherung eintritt oder Prozesskostenhilfe gewährt wird. Zum anderen belastet ein Klageverfahren das ohnehin schon angespannte Arbeitsverhältnis noch mehr. Sollte der Arbeitgeber später tatsächlich eine Kündigung erklären, kann im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Berechtigung der Abmahnung geprüft werden.

Der Verzicht auf eine Klage führt dazu, dass der Arbeitgeber in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess die Tatsachen beweisen muss, die der Abmahnung zugrunde lagen. Je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt, umso schwerer wird für den Arbeitgeber die Beweisführung.

Es ist daher meist sinnvoller, wenn der Mandant selbst oder der Rechtsanwalt eine Gegendarstellung zu der Abmahnung verfasst. So ist bereits die Sachverhaltsschilderung bzw. rechtliche Würdigung aus Sicht des Arbeitnehmers in der Personalakte enthalten und der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber signalisiert, mit der Abmahnung nicht einverstanden zu sein.

 

Rz. 3

& Zu 3.

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.

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