Rz. 33

& Zu 1.

Verliert der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, so endet das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Im Fall einer Klage gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung und der Text unter 1. des Musters ist wie folgt zu ändern:

Zitat

"Mit dem Urteil hat das Gericht entschieden, dass die von Ihrem Arbeitgeber erklärte Kündigung wirksam war. Sie haben den Kündigungsschutzprozess verloren. Ihr Arbeitsverhältnis ist daher mit dem Zugang der Kündigung beendet."

Bis zum Beendigungszeitpunkt befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt hatte. Denn in der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt gleichzeitig das wörtliche Angebot der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber aufgrund der Freistellung nicht angenommen hat.[18] Bis zum Beendigungszeitpunkt muss der Arbeitgeber daher den Lohn (nach-)zahlen, auch wenn er den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt hatte. Nach dem Beendigungszeitpunkt besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, sodass die Lohnzahlung endet.

 

Rz. 34

& Zu 4.

In Angelegenheiten des Kündigungsschutzes ist die Berufung immer zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

Die Berufungsfrist beträgt gem. § 66 ArbGG einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die gleichen Fristen gelten für die Revision (§ 74 Abs. 1 ArbGG).

Das Landesarbeitsgericht prüft als Berufungsgericht gem. § 513 Abs. 1 ZPO, ob das Urteil des Arbeitsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder ob die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel richtet sich dabei nach der Spezialnorm des § 67 ArbGG.

 

Rz. 35

& Zu 5.

Da außergerichtlich und in der I. Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit keine gegenseitige Kostenerstattung stattfindet und der Mandant hierauf hingewiesen werden muss (§ 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG), ist dem Mandant vor dem Berufungsverfahren die nun geänderte Situation der Kostenerstattung zu erläutern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge