Rz. 37
& Zu 1.
Das Muster bezieht sich nicht auf den Vergleich im Kündigungsschutzprozess; zum Vergleich im Kündigungsschutzprozess siehe das Muster "Vergleich im Kündigungsschutzprozess" (siehe Rdn 42>).
Das Muster betrifft hingegen andere Klageverfahren, z.B. wegen Lohnzahlungsanspruchs, Zeugniserteilung, Herausgabe von Arbeitspapieren etc.
Rz. 38
& Zu 2.
Form des Vergleichs: Wenn der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, gilt für ihn die zwingende Schriftform (§ 623 BGB). Die Einhaltung der Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 2 BGB, sodass grundsätzlich die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde erforderlich sind. Die Schriftform wird ersetzt durch die Form des gerichtlichen Protokolls (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Nicht formwirksam geschlossene Aufhebungsverträge/Kündigungen sind nichtig (§ 125 BGB).
Anstatt den Vergleich in der mündlichen Verhandlung zu schließen, ist auch die Protokollierung im schriftlichen Verfahren zulässig (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Rz. 39
& Zu 3.
Der Inhalt des Vergleichs ist frei gestaltbar.
Sofern der Vergleich mit einer Erledigungsklausel enden soll, ist anwaltlich sorgfältig darauf zu achten, welche Reichweite die Klausel haben soll (Erledigung der finanziellen Ansprüche/Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis etc.). Darüber hinaus ist der Mandant aus anwaltlicher Vorsorge darüber aufzuklären, dass er je nach Reichweite der Klausel keine Ansprüche mehr gegenüber dem Prozessgegner geltend machen kann, wenn er dem Vergleich samt Erledigungsklausel zustimmt. Zwar sind Rechte aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und unabdingbare gesetzliche Ansprüche wie bspw. der Zeugnisanspruch oder ein betrieblicher Versorgungsanspruch grundsätzlich nicht von einer Erledigungsklausel umfasst. Je nach Formulierung kann aber wegen eines "Tatsachenvergleichs" doch ein Verlust solcher Rechte eintreten. Es ist daher mit dem Mandanten zu besprechen, ob er noch irgendwelche Ansprüche gegen den Prozessgegner hat.
Rz. 40
& Zu 4.
Der Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Arbeitsgerichtliche Urteile (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und Vergleiche sind sofort (vorläufig) vollstreckbar, auch wenn keine gesonderte Anordnung hierzu ergangen ist.
Rz. 41
& Zu 5.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.