Rz. 67

Neben den in Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a) bis h) DSGVO benannten Pflichtinhalten ergeben sich eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die sinnvollerweise geregelt werden sollten.

 

Rz. 68

Dies umfasst z.B.:

Regelungen über die Verpflichtung des Auftragnehmers einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,
Regelungen dazu, dass Datenträger, die der Verantwortliche dem Auftragnehmer überlässt, als solche zu kennzeichnen sind und im Eigentum des Verantwortlichen verblieben,
Regelungen dazu, dass die Datenbestände, die die Auftragsverarbeitung für den Verantwortlichen betreffen, strikt zu trennen sind von anderen Datenbeständen des Auftragnehmers oder Dritten,
Regelungen zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis,[50]
Regelungen, die den Auftragnehmer dazu verpflichten, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen der Auftragsverarbeitung übergebene Daten beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden. Ebenso wie eine Verpflichtung des Auftragnehmers Dritte unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Verantwortlichen liegt,
Regelungen zu Gerichtsstand, Änderungs- und Ergänzungsbeschränkungen und salvatorischen Klauseln.
[50] Vgl. hierzu die Ausführungen zur gemeinsamen Verantwortung, Rdn 13 ff.

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