Rz. 107

Vom Geschädigten mandatierte Rechtsanwälte haben zum verfolgten Schadenersatzanspruch eigenverantwortlich zu ermitteln und vorzutragen. Der Vortrag zum Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden gehört zum Arbeitskreis des Geschädigten bzw. seines Rechtsanwaltes. Wenn diese sich zur Vorbereitung des Vortrages Arbeitsmaterialien besorgen oder Recherchen betreiben, ist dieses nicht vom Schädiger zu ersetzen.[116]

 

Rz. 108

Durch die allgemeinen Anwaltsgebühren werden auch Kosten für Aus- und Fortbildung abgegolten; insbesondere zählt hierzu die Beschaffung juristischer Literatur, Entscheidungen, Zeitschriften etc. Im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen angeschaffte Literatur (z.B. Schmerzensgeldtabelle, Fachliteratur und Monographien zu – einzelnen – Schadenersatzthemen, Anschaffung medizinischer Fachliteratur[117]) und Rechercheaufwand (z.B. zur Ermittlung einer Anwaltsadresse; Internet-Recherche[118] für Allgemeininformationen, Ärzte, Berater, Heilvorschläge; juris-Recherche[119] u.ä.) sind nicht zu ersetzen. Gleiches gilt auch für sonstige Auskunftsdienste; zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen daher auch Mitgliedsbeiträge bei einer Kreditauskunft (Creditreform u.ä.) oder bei sonstigen Fachvereinigungen (siehe auch § 3 Rn 290).

 

Rz. 109

Zum anwaltlichen Aufgabengebiet gehört insbesondere die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Vergleich der Einkommenssituation vor dem Haftpflichtgeschehen mit den (u.U. hypothetisch zu bestimmenden) Einkommensverhältnissen in der Zeit danach, und zwar auch unter Einbeziehung von Lohnersatzleistungen.[120]

 

Rz. 110

Bedient sich der Anwalt bei seinem Vortrag zum Schadenvolumen fremder Hilfe (z.B. eines Sachverständigen für Haushaltsführungs- oder Erwerbsschäden), sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, wenn deren Stellungnahme/Gutachten zusätzlich zur anwaltlichen Beratung nicht erforderlich ist. Einer sachverständigen Beratung hinsichtlich der Schadensfeststellung bedarf es nur bei dem Erfordernis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Sachgebiet, über die weder die geschädigte Person noch ihr Rechtsanwalt verfügt.[121] Sieht sich der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage, seinen Mandanten zum Haushaltsführungsschaden zu befragen, und beauftragt er einen Dritten mit der Ermittlung des Sachverhalts und der Berechnung des zu fordernden Schadensbetrages, kann er die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich nicht vom Gegner ersetzt verlangen.[122]

 

Rz. 111

Wird (beispielsweise mithilfe des Hohenheimer Verfahrens[123]) ein Fragebogen[124] ausgewertet oder ein Sachverständiger für Haushaltsführungsschäden bemüht, hat der Schadenersatzpflichtige die dafür entstehenden Kosten nicht zu erstatten.[125]

 

Rz. 112

Die Rechtsprechung[126] lehnt die Ersatzfähigkeit von Gutachten mangels Erforderlichkeit (§ 249 BGB) ab.

 

Rz. 113

Das OLG Hamm[127] führt u.a. aus:

Zitat

Die Kosten eines Gutachtens über die Feststellung des Verdienstausfallschadens sind nicht erstattungsfähig, wenn ein derartiges Gutachten zusätzlich zur anwaltlichen Beratung nicht erforderlich ist. Denn einer sachverständigen Beratung hinsichtlich der Schadensfeststellung bedarf es nur bei dem Erfordernis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Sachgebiet, über die weder die geschädigte Person noch ihr Rechtsanwalt verfügt. Die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Vergleich des Lohneinkommens aus der Zeit vor dem Unfall mit den Einkommensverhältnissen in der Zeit nach dem Unfall unter Mitberücksichtigung von Lohnersatzleistungen gehört jedoch zum Aufgabengebiet des Rechtsanwalts.

[116] Siehe auch Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 249 BGB Rn 354 f.
[117] Siehe auch BFH v. 24.10.1995 – III R 106/93 – BFHE 179, 93 = BB 1996, 463 = NJW 1996, 1623 (Aufwand für medizinische Fachliteratur ist auch dann nicht als "außergewöhnliche Belastung" zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen.); BFH v. 6.4.1990 – III R 60/88 – BFHE 161, 432 = BB 1990, 2037 (nur Ls.) = DB 1990, 2402 = FamRZ 1991, 74 (nur Ls.) (Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Arzneimittel ohne schriftliche ärztliche Verordnung und für medizinische Fachliteratur sind in aller Regel keine "außergewöhnliche Belastung".); OLG Düsseldorf v. 6.3.1989 – 3 Ws 343/87, 3 Ws 344/87 – NStE Nr. 6 zu § 464a StPO (Keine Kostenerstattung für Privatgutachten, Anschaffung medizinischer Fachliteratur sowie für Akten- und Literaturstudium).
[118] OLG Stuttgart v. 23.5.2000 – 8 W 236/00 – AnwBl. 2001, 244 = Justiz 2000, 342 = MDR 2000, 1398 = OLGR 2000, 313; OLG Stuttgart v. 12.3.1998 – 8 W 74/97 – JurBüro 1998, 424 = Justiz 1998, 423 = NJW-RR 1999, 437 = OLGR 1998, 264 (Allgemeinkosten des Anwaltes wie z.B. Datenbankrecherche in juris sind nicht erstattungsfähig).
[119] LG Köln v. 11.3.1991 – 105 Qs 153/91 – AGS 1992, 14 = CR 1992, 609 (Zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten zählen nicht die Kosten einer Juris-Anfrage seines ...

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