Rz. 33

Die Aufteilung des Schadens in (nicht übergangsfähigen) Mehrbedarf und (übergangsfähigen) Erwerbsschaden kann i.d.R. nach Kopfteilen der haushaltsangehörigen Personen vorgenommen werden.[42]

 

Rz. 34

 

Beispiel 8.1

Eine Familie besteht aus 4 Personen: Mutter M, Vater V sowie die Kinder X und Y. M wird anlässlich eines von A verschuldeten Unfalles verletzt. Der monatliche Haushaltsführungsschaden beträgt 400 EUR.

Ergebnis:

Die Familie besteht aus 4 Personen ("Köpfen"), von denen 3 Personen (V, X und Y) Dienste der M erhalten.

Soweit M ihrer Familie keine Dienste im Haushalt erbringen kann, beträgt der auf § 842 BGB gestützte Schadenersatzanspruch ¾ von 400 EUR, also 300 EUR.

Soweit die M sich zuvor selbst versorgen musste und dieses jetzt nicht mehr kann, entstehen ihr vermehrte Bedürfnisse, so dass ihr ¼ von 400 EUR, also 100 EUR, nach § 843 BGB zu ersetzen sind.

 
 

M

§ 843 BGB

V

§ 842 BGB
 
 

X

§ 842 BGB

Y

§ 842 BGB
 

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