Rz. 35

Mit der Veränderung im Haushaltszuschnitt ändert sich auch die Verteilung § 842 BGB§ 843 BGB und damit auch der Forderungsübergang auf Drittleistungsträger.

 

Rz. 36

 

Beispiel 8.2

(Fortführung von Beispiel 8.1, siehe Rn 34)

Mutter M wird verletzt. Der Haushaltsführungsschaden beträgt 300 EUR.

Im Laufe der Zeit verlässt zunächst das Kind Y, anschließend das Kind X den Haushalt. Zuletzt scheidet V aus dem Familienverbund aus (Scheidung, Pflegeheim, Tod).

Ergebnis:

 

Mutter

(§ 843 BGB)

Vater V

(§ 842 BGB)

Kind X

(§ 842 BGB)

Kind Y

(§ 842 BGB)
Forderungs­übergang auf ­Drittleistungs­träger

25 % =

75 EUR

25 % =

75 EUR

25 % =

75 EUR

25 % =

75 EUR
225 EUR

⅓ =

100 EUR

⅓=

100 EUR

⅓=

100 EUR
--- 200 EUR

50 % =

150 EUR

50 % =

150 EUR
--- --- 150 EUR

100 % =

300 EUR
--- --- --- 0 EUR

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