Rz. 133
Zur Bemessung der Höhe des erforderlichen Stundensatzes kann auf den Tarifvertrag zwischen den Landesverbänden des Deutschen Hausfrauenbundes als Arbeitgebervertretung und den Landesbezirken der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten ("Tarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren"[153]) zurückgegriffen werden.[154] Dieser Tarifvertrag bietet einen angemessenen und sachnahen Beurteilungsmaßstab, welcher am ehesten dem hier maßgeblichen Tätigkeitsfeld der Haushaltsführung entspricht und daher den Löhnen nach BAT/TVöD als Vergleichsgröße vorzuziehen ist.[155]
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