Rz. 25

Die Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung ist nicht abstrakt zu bestimmen,[25] die Haushaltsführung muss konkret und spürbar beeinträchtigt sein.[26] Bei Geltendmachung eines verletzungsbedingten Haushaltsführungsschadens ist eine konkrete haushaltsspezifische Behinderung nachvollziehbar darzulegen.

 

Rz. 26

Es ist von der verletzten Person im Einzelnen substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tätigkeiten vor dem Haftpflichtgeschehen durchgeführt wurden, welche konkreten Beeinträchtigungen sie nunmehr daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang sie bislang von ihr tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt nicht mehr hat erbringen können. Die verletzte Person hat darzulegen, welche Arbeiten ihr unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind.[27] ("Was hat die verletzte Person vorher gemacht? Was kann sie wegen des Unfalles nunmehr nicht mehr machen?").[28]

Es bedarf einer inhaltlich und zeitlich geschlossenen Darstellung aller wöchentlich und gegebenenfalls monatlich anfallenden Hausarbeiten, vorzugsweise ähnlich einem Stundenplan.[29]

 

Rz. 27

Damit im Wege der schätzenden Differenzbetrachtung der auszugleichende Schaden (Zeitbedarf, Geldbedarf) herausgefunden werden kann, ist also von der verletzten Person im Einzelnen konkret und substantiiert vorzutragen,[30]

wie die Familien- und Wohnverhältnisse ausgestaltet sind,
welche konkreten Tätigkeiten vor dem Haftpflichtgeschehen angefallen sind
und inwieweit sie hieran beteiligt war,
welche konkreten Beeinträchtigungen sie unfallkausal daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen,
in welchem Umfang sie bislang von ihr tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt nicht mehr erbringen kann und
welche Arbeiten auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik, technische Gerätschaften oder Umorganisation kompensierbar sind.
 

Rz. 28

Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens genügt es materiell-rechtlich nicht, lediglich abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen.[31] Es ist vielmehr insbesondere die konkrete Lebenssituation darzustellen,[32] um gem. § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltschaden berechnen lässt.[33]

 

Rz. 29

Die bloße Bezugnahme auf Tabellenwerke (z.B. Schulz-Borck/Hofmann, siehe auch Rn 100 ff.) reicht zur Substantiierung nicht aus[34] und ersetzt nicht den Vortrag des Anspruchstellers.[35] Tabellen können nicht die Grundlage der Schadensregulierung bilden, sondern stellen lediglich ein Hilfsmittel dar, welches erst dann zur Anwendung gelangt, wenn der Geschädigte, damit eine Schätzung überhaupt möglich ist, die tatsächliche Umstände zum Haushalt und zur Beeinträchtigung substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat.[36] Tabellen können lediglich den konkreten Vortrag ergänzen bzw. der Plausibilitätskontrolle dienen.[37]

 

Rz. 30

Bevor es zu einer solchen Abklärung durch gerichtliche Gutachten kommt, ist der Anspruchssteller darlegungsbelastet; eine Abklärung von Amts wegen gibt es im Zivilprozess nicht.[38] Das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt nicht den erforderlichen Vortrag zu den körperlichen Beeinträchtigungen.[39] Ein Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschäden steht einem Unfallverletzten nicht zu, wenn sein diesbezüglicher Vortrag völlig unsubstantiiert ist und eine sachgemäße Rechtsanwendung schlechthin nicht zulässt.[40]

[26] OLG Oldenburg v. 28.7.1992 – 5 U 32/92 – r+s 1993, 101 = VersR 1993, 1491 = zfs 1993, 154 (Eine Behinderung von 10 % bei haushaltsspezifischen Tätigkeiten kann bei der Schadenberechnung wegen gegebener Kompensationsmöglichkeiten außer Betracht bleiben); LG Bremen v. 13.5.2013 – 7 O 1759/12 – SP 2013, 289 (Für einen Haushaltsführungsschaden müssen die konkreten Verhältnisse des Haushaltes und die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung festzustellen sein); LG Mannheim 26.7.2007 – 10 S 5/07 – SP 2008, 143; AG Göttingen v. 28.2.2001 – 30 C 165/00 – SP 2001, 236 (Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist aber eine konkrete, spürbare und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Haushaltsführung).
[27] OLG Celle v. 26.11.2008 – 14 U 45/08 – BauR 2009, 551 (nur Ls.) = OLGR 2009, 354 = SP 2009, 187; LG Essen v. 6.6.2011 – 18 O 307/09 – juris; AG Dortmund v. 8.7.2013 – 421 C 1142/13 – SP 2014, 57.
[28] OLG Celle v. 14.12.2006 – 14 U 73/06 – OLGR Celle 2007, 41 = SP 2007, 428 = SVR 2007, 147 (nur Ls.) (Anm. Schröder); OLG Düsseldorf v. 29.8.2002 – 8 U 190/01 – NJW-RR 2003, 87 = OLGR 2003, 383 = VersR 2004, 120 (Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, zunächst einmal zu eruieren, in welchem Umfang der Verletzte früher im Haushalt tätig war; dieses wäre unzulässige Ausforschung); OLG Frankfurt v. 11.10.2005 – 8 U 47/04 – MedR 2006, 294 = OLGR 2006, 489 (Beweisangebot auf Einholung ...

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