1. Endalter
Rz. 138
Die Dauer einer Rente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung kann nicht auf das 65. Lebensjahr begrenzt werden.
Rz. 139
In der Rechtsprechung besteht eine Tendenz, das Ende des Haushaltsführungsschaden mit dem 70.[160] oder 75. Lebensjahr (bei langjährigen Feststellungsurteilen) anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigte Person auch unfallfremd nicht mehr in der Lage sein würde, ihren Haushalt vollumfänglich ohne Unterstützung zu führen.[161]
Rz. 140
Zu berücksichtigen ist allerdings eine altersbedingte unfallfremde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit[162] und voraussehbare – spätere – Mitarbeit anderer Familienangehöriger (z.B. nach Verrentung bzw. Pensionierung), ferner auch die unfallunabhängige Einstellung, aber auch die vorbestehende Existenz von Ersatzkräften (z.B. Putzfrau, Gartenhilfe).[163]
Rz. 141
Mit der Verrentung/Pensionierung (Entsprechendes gilt auch für Teilzeitbeschäftigung) des Ehepartners ist dieser unterhaltsrechtlich zur hälftigen Mitarbeit im Haushalt verpflichtet. Auch wenn es grundsätzlich bei einer verletzten Person, die im Haushalt ausfällt, auf die rechtliche Verpflichtung nicht ankommt, spricht hier eine Vermutung dafür, dass der Ehegatte nach seiner Verrentung entsprechend seiner rechtlichen Verpflichtung mitgeholfen hätte.
Rz. 142
Auch Veränderungen in der familiären Situation (Wegzug von Kindern, Scheidung, Tod des Partners) führen zu einer Neuberechnung des Haushaltsführungsschadens (siehe Rn 35 f.).
2. Veränderungen
a) Gesundheitliche Veränderungen
Rz. 143
Aufgrund des ausreichenden konkreten Vortrages des Verletzten zu seiner Beeinträchtigung im Haushalt wird die Zeit geschätzt (§ 287 ZPO), die eine professionelle Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde. Der Zeitbedarf ist verletzungsabhängig und verändert sich in der Folgezeit u.a. mit Genesung oder Verstärkung der Beschwerden sowie Veränderungen im Haushaltszuschnitt.
b) Aufteilung Verdienstausfall – vermehrte Bedürfnisse
Rz. 144
Bei Veränderung im familiären Zuschnitt ändert sich auch der Forderungsübergang auf den SVT (siehe dazu Rn 33 und Beispiel 8.1, siehe Rn 34).
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