Rz. 40

Hat der Anwalt den Auftrag für eine Beratung erhalten, soll er eine Gebührenvereinbarung treffen. Geschieht dies nicht, erhält der Anwalt "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Unabhängig davon, ob die Beratung nach Vereinbarung oder nach BGB abgerechnet wird, ist die Gebühr für die Beratung nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühren anzurechnen, die in einer nachfolgenden Tätigkeit entstehen, also auch auf eine außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV) (siehe § 6 Rdn 27, Beispiel 10). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien die Anrechnung ausgeschlossen haben.

 

Rz. 41

Geht die Beratung in vollem Umfang in die Vertretung über, ist mangels abweichender Vereinbarung voll anzurechnen.

 

Rz. 42

Geht die Beratung nur teilweise in die nachfolgende Vertretung über, ist zu differenzieren. Soweit eine wertabhängige Abrechnung der Beratung vereinbart ist (etwa eine bestimmte Gebühr nach dem Gegenstandswert), dürfte wie bei den gesetzlichen Gebühren analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV entsprechend dem Wert anzurechnen sein. Ist eine Pauschale oder eine BGB-Vergütung geschuldet, so ist im Zweifel verhältnismäßig nach Streitwertanteilen anzurechnen. Bei einer Stundensatzvereinbarung käme in Betracht, die Vergütung für diejenigen Stunden anzurechnen, die auf den betreffenden Gegenstand entfallen.

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