a) Betreiben des Geschäfts
Rz. 10
Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information Voraussetzung ist, dass dem Anwalt ein Auftrag zur Vertretung erteilt worden ist – also ein Auftrag, im Namen des Mandanten nach außen hin vertretend für ihn tätig zu werden. Die Gebühr entsteht in diesem Fall bereits mit der Entgegennahme der Information. Ob es dann tatsächlich zu einer Vertretung im Außenverhältnis kommt, ist unerheblich, da der Auftrag entscheidend ist. Erledigt sich ein solcher Auftrag vorzeitig, gegebenenfalls bevor der Anwalt vertretend tätig wird, ändert das nichts daran, dass der Gebührentatbestand ausgelöst worden ist. Dies ist dann lediglich eine Frage der Höhe des Gebührensatzes (s.u.).
Rz. 11
Es muss sich also allerdings um einen Auftrag zur Vertretung in der Sache handeln. Bloße Anträge auf Akteneinsicht o.ä. stellen noch keine Vertretungstätigkeit dar. Muss also z.B. im Rahmen einer Beratung eine Gerichtsakte zur Ansicht angefordert werden, liegt darin noch keine Vertretungstätigkeit.
b) Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags
Rz. 12
In einem Ausnahmefall entsteht die Geschäftsgebühr auch dann, wenn der Anwalt nicht vertretend tätig wird, nämlich dann, wenn er bei der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt (Vorbem. 2.3 Abs. 3, 2. Var. VV). Soweit er hier vertretend tätig wird, ist die Geschäftsgebühr bereits ohnehin angefallen. Aber auch das bloße Mitwirken im "Hintergrund" reicht aus.
Rz. 13
Hier können sich allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten zur Beratungstätigkeit ergeben. Der Auftrag muss dahingehen gehen, dass der Anwalt an der Vertragsgestaltung mitwirken soll. Soweit er lediglich darüber beraten soll, welchen Inhalt der Vertrag hat und welche Konsequenzen sich daraus für den Mandanten ergeben, handelt es sich noch um eine Beratungstätigkeit (siehe § 6 Rdn 3). Erforderlich ist, dass der Anwalt auf die Gestaltung bzw. Formulierung Einfluss nehmen soll. Ob es letztlich dazu kommt, ist unerheblich. Auch hier gilt der Auftrag. Eine vorzeitige Erledigung hat nur Einfluss auf die Höhe des Gebührensatzes. Etwas missverständlich sind die Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth und des AG Dortmund, wonach die Geschäftsgebühr bereits bei einem Auftrag zu Prüfung eines Vertragsentwurfs anfallen soll. Der Auftrag zur Prüfung allein dürfte nicht ausreichen, um die Geschäftsgebühr auszulösen. Es muss vielmehr der Auftrag erteilt sein, dass der Anwalt über die Prüfung hinaus auch gegebenenfalls hinaus Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge unterbreiten soll, da erst dann eine Mitwirkung bei der Gestaltung vorliegt.
c) Problemfall: Entwurf von Urkunden und Mahnschreiben
Rz. 14
Strittig war, welche Vergütung der Anwalt erhält, wenn er eine Urkunde entwirft. Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Im Gegensatz zur BRAGO ist die Mitwirkung bei der Erstellung einer Urkunde im RVG nicht mehr ausdrücklich geregelt. Anfangs wurde vertreten, dass die Mitwirkung an der Erstellung einer Urkunde nach wie vor Geschäftstätigkeit sei. Zutreffend ist es jedoch, hier eine Beratungstätigkeit anzunehmen, sodass eine Gebührenvereinbarung erforderlich ist (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG), anderenfalls nach bürgerlichem Recht abzurechnen ist (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Siehe hierzu § 6 Rdn 15 ff.
Beispiel 1: Entwurf einer Urkunde
Der Anwalt wird mit dem Entwurf eines Testamentes beauftragt, das der Auftraggeber später eigenhändig abschreibt und bei Gericht hinterlegt.
Auszugehen ist von einer Beratung. Die Gebühr richtet sich nach § 34 RVG.
Rz. 15
Ebenso verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten den Auftrag hat, ein Mahnschreiben oder ein anderweitiges Schreiben im Namen des Mandanten zu entwerfen (sog. verdeckte Stellvertretung), ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten. In diesem Fall liegt keine Vertretungstätigkeit nach Teil 2 Abschnitt 3 VV vor. Die Nr. 2300 VV ist daher nicht anwendbar. Der Anwalt erhält lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG (siehe § 6 Rdn 4 ff.).
Beispiel 2: Entwurf eines Mahnschreibens
Der Anwalt wird beauftragt, ein außergerichtliches Zahlungsaufforderungsschreiben zu entwerfen, welches der Mandant unter seinem eigenen Briefkopf dem Beklagten zukommen lassen will.
Es liegt keine Geschäftstätigkeit, sondern eine Beratung vor. Da keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Anwalt lediglich eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 BGB.