Rz. 16

Vorgesehen ist – vorbehaltlich der Begrenzungen in Anm. Abs. 1 und Abs. 2 sowie in Nr. 2301 VV – ein Satzrahmen von 0,5 bis 2,5. Dieser Rahmen ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich der Rahmen um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Beispiel 3: Außergerichtliche Vertretung – Mittelgebühr

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Da die Sache umfangreich ist, greift die Begrenzung nach Anm. zu Nr. 2300 VV nicht (siehe Rdn 22 ff.). Dem Anwalt steht der volle Gebührenrahmen zur Verfügung. Da die Sache durchschnittlich ist, kann grundsätzlich von der Mittelgebühr ausgegangen werden.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 17

 

Beispiel 4: Außergerichtliche Vertretung – Mittelgebühr, mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands

Der Anwalt wird von zwei Gesamtschuldnern mit der außergerichtlichen Abwehr einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Geschäftsgebühr um 0,3. Zutreffenderweise wird man die Mindest- und die Höchstgebühr um jeweils 0,3 erhöhen und aus diesem Rahmen dann die angemessene Gebühr bestimmen. Das führt bei zwei Auftraggebern zu einem Gebührenrahmen von 0,8 bis 2,8. Die Mittelgebühr beträgt dann 1,8. Zum selben Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man zunächst die (Mittel-)Gebühr bestimmt und diese dann um 0,3 je weiteren Auftraggeber anhebt.[10]

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV 903,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   175,48 EUR
Gesamt   1.099,08 EUR
 

Rz. 18

Der Mindestsatz beträgt 0,5. Auch er erhöht sich bei mehreren Auftraggebern um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber. Von dem Mindestsatz ist nur in den einfachsten Angelegenheiten auszugehen, insbesondere dann, wenn sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor der Anwalt weitere Tätigkeiten ausübt.

 

Beispiel 5: Außergerichtliche Vertretung – Mindestsatz

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Sache erledigt sich unmittelbar nach Auftragserteilung, ohne dass der Anwalt schon etwas veranlasst hat. Angemessen ist nur der Mindestsatz.

 
1. 0,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 271,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,49 EUR
Gesamt   322,49 EUR
 

Rz. 19

 

Beispiel 6: Außergerichtliche Vertretung – Mindestsatz, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Gesamtgläubigern mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Sache erledigt sich unmittelbar nach Auftragserteilung, ohne dass der Anwalt schon etwas veranlasst hat. Angemessen ist nur der Mindestsatz.

 
1. 0,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   401,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,10 EUR
Gesamt   501,70 EUR
 

Rz. 20

Die Höchstgebühr kommt in Betracht, wenn die Sache besonders schwierig und umfangreich war, insbesondere, wenn Besprechungen geführt worden sind, Gutachten eingeholt wurden, umfangreiche Berechnungen und Korrespondenz erforderlich waren etc. Auch sie kann sich bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je Auftraggeber erhöhen, auch wenn dadurch die (einfache) Höchstgrenze von 2,5 überschritten wird.

 

Beispiel 7: Außergerichtliche Vertretung – Höchstsatz

Der Anwalt wird mit einer äußerst umfangreichen außergerichtlichen Vertretung beauftragt, bei der es zu mehreren Besprechungen kommt (Gegenstandswert: 8.000,00 EUR). Angemessen ist der Höchstsatz.

 
1. 2,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   1.255,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
 

Rz. 21

Soweit nicht von dem Mindest- oder Höchstsatz und auch weder von der Mittelgebühr noch der sog. Schwellengebühr (siehe Rdn 21) auszugehen ist, haben sich in der Praxis folgende Gebührensätze herausgebildet, die selbstverständlich nicht bindend sind:

0,8 – sehr unterdurchschnittlich
1,0 – leicht unterdurchschnittlich
1,8 – leicht überdurchschnittlich
2,0 – sehr überdurchschnittlich.

Zwischenwerte sind ebenso möglich.

 

Beispiel 8: Außergerichtliche Vertretung – Überdurchschnittliche Kriterien

Der Anwalt wird mit dem Entwurf eines äußerst umfangreichen Vertrags beauftragt (Gegenstandswert: 10...

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