Rz. 24

Zum 1.10.2021 ist das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[12] in Kraft getreten. Neu eingeführt worden sind damit in Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV weitere Begrenzungen des Gebührensatzes. Voraussetzung für die Begrenzungen ist, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit

eine Inkassodienstleistung darstellt,
die eine unbestrittene Forderung betrifft.

Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Rz. 25

Geändert worden ist darüber hinaus § 13 RVG. Dort ist in einem neuen Abs. 2 eine weitere Gebührenstufe mit einem gesonderten Gebührenbetrag eingefügt worden (siehe Rdn 31).

[12] BGBl 2020 I, 3320.

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