Rz. 24
Zum 1.10.2021 ist das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[12] in Kraft getreten. Neu eingeführt worden sind damit in Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV weitere Begrenzungen des Gebührensatzes. Voraussetzung für die Begrenzungen ist, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
▪ | eine Inkassodienstleistung darstellt, |
▪ | die eine unbestrittene Forderung betrifft. |
Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Rz. 25
Geändert worden ist darüber hinaus § 13 RVG. Dort ist in einem neuen Abs. 2 eine weitere Gebührenstufe mit einem gesonderten Gebührenbetrag eingefügt worden (siehe Rdn 31).
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