Rz. 61

Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag

 

Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag

Zwischen

_____ (Name, Firma und Anschrift)

– nachstehend "Sicherungsgeber" genannt –

und

_____ (Name und Anschrift der Bank)

– nachstehend "Bank" genannt –

wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen.

1. Gegenstand der Abtretung

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, an die Bank laufend Forderungen abzutreten.

2. Sicherungszweck

(Enge Zweckerklärung:) Die Abtretung dient zur Sicherung der Ansprüche, die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen.

Sollte der durch diese Zweckerklärung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert.

(Weite Zweckerklärung:) Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insb. auch laufenden Rechnungen, Krediten jeder Art und Wechseln), soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt.

3. Einreichung von Zessionslisten

Der Sicherungsgeber tritt hiermit die aus der anliegenden Zessionsliste/den anliegenden Rechnungsdurchschriften ersichtlichen Forderungen an die Bank ab. Die Zessionsliste ist Bestandteil dieses Abtretungsvertrags.

Der Sicherungsgeber und die Bank sind sich im Voraus darüber einig, dass die Abtretung von künftigen Forderungen jeweils vollzogen ist, sobald der Sicherungsgeber der Bank Listen mit den abzutretenden Forderungen (Zessionslisten) oder Durchschriften der über die abzutretenden Forderungen erteilten Rechnungen einreicht. Aus den der Bank einzureichenden Unterlagen (Zessionslisten oder Rechnungsdurchschriften) sollen, soweit nichts anderes vereinbart wird, die Drittschuldner mit Namen und genauer Anschrift, Rechnungsnummer, Betrag der einzelnen Forderungen, Rechnungs- und Fälligkeitstag sowie bestehende Kreditsicherheiten ersichtlich sein.

4. Verfügungsberechtigung über die abgetretenen Forderungen

Der Sicherungsgeber haftet für den Bestand der abgetretenen Forderungen. Der Sicherungsgeber versichert, dass er über die von der Abtretung erfassten Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insb.

dass die Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt haben oder – wenn dies der Fall ist –, dass sie der Abtretung zugestimmt haben, was der Bank nachzuweisen ist,
dass die an die Bank abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind (branchenübliche Vorausabtretungen aufgrund von Lieferungsbedingungen fallen nicht unter diese Erklärung) sowie
dass Rechte Dritter an den Forderungen nicht bestehen.

Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, an die Bank auch in Zukunft nur solche Forderungen abzutreten, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen.

5. Abtretungsanzeige

Der Sicherungsgeber übergibt der Bank auf Verlangen Abtretungsanzeigen in Textform zwecks Unterrichtung der Drittschuldner.

(bei stiller Abtretung:) Die Bank wird die Abtretungsanzeigen den Drittschuldnern vorläufig nicht vorlegen.

6. Deckungsgrenze

Der Nennwert der abgetretenen Forderungen muss jeweils mindestens 110 % der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der Bank betragen. Unterschreitet der Wert der abgetretenen Forderungen diese Deckungsgrenze oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche, ist der Sicherungsgeber zur Abtretung entsprechender neuer Forderungen verpflichtet. Bei der Deckungsgrenze sind etwaige weitere der Bank gestellte Sicherheiten entsprechend anzurechnen.

7. Bestandslisten

Der Sicherungsgeber hat der Bank spätestens zum 10. eines jeden Monats, abgestellt auf das Ende des Vormonats – auf Verlangen der Bank auch in anderen Zeitabständen und zu anderen Terminen –, unter Bezugnahme auf diesen Vertrag eine Bestandsliste über die der Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzureichen. Die Verpflichtung gem. Nr. 3 dieses Vertrages wird hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sämtliche in diesen Bestandslisten angegebenen Forderungen an die Bank abgetreten sein sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Forderungen Rechnungsdurchschriften eingereicht worden oder ob sie in einer Zessionsliste verzeichnet sind. Alle in diesen Bestandslisten nicht enthaltenen, jedoch der Bank bereits durch früher eingereichte Zessionslisten, Rechnungskopien oder Bestandslisten abgetretenen Forderungen stehen der Bank weiterhin zu.

8. Übergang von Rechten und Sicherheiten

Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle für diese haftenden Sicherheiten sowie die Rechte aus den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften auf die Bank über. Liegen den abgetretenen Forderungen Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt zugr...

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