Zwischen
_____ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift)
– nachstehend "Sicherungsgeber" genannt –
und
_____ (Name und Anschrift der Bank)
– nachfolgend "Bank" genannt –
wird Folgendes vereinbart:
1. Gegenstand der Sicherungsübereignung
Der Sicherungsgeber übereignet der Bank hiermit die Einrichtungsgegenstände, Maschinen und sonstigen Geräte sowie alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse und Produkte (nachstehend "Inventar" genannt), die sich gegenwärtig im Sicherungsraum/ in den Sicherungsräumen (Ziffer 3) befinden oder künftig dorthin verbracht werden.
2. Sicherungszweck
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(Enge Zweckerklärung:) Die Übereignung dient zur Sicherung der Ansprüche, die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen. |
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Sollte der durch diese Zweckerklärung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert. |
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(Weite Zweckerklärung:) Die Übereignung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insb. auch laufenden Rechnungen, Krediten jeder Art und Wechseln), soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt. |
3. Sicherungsraum
Der Sicherungsraum ist _____, gelegen in _____.
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Der Sicherungsraum ist in dem Lageplan, der diesem Vertrag als Anlage Nr. _____ beiliegt, rot gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrags. |
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Das Inventar ist wie folgt gekennzeichnet: _____ |
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Der Sicherungsgeber ist Mieter/Pächter des Sicherungsraums. (Wenn ja, Verzichtserklärung des Vermieters/Verpächters verwenden, siehe Muster "Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz",Rdn 65) |
4. Übertragung von Eigentum und Anwartschaftsrechten, Übergabeersatz
Sicherungsgeber und Bank sind sich darüber einig, dass die dem Sicherungsgeber an dem Inventar gegenwärtig und zukünftig zustehenden Rechte (Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrechte) auf die Bank übergehen. Die gegenwärtigen Rechte gehen mit Abschluss dieses Vertrages, die künftigen mit Einbringung der Waren in die Sicherungsräume über.
Der Sicherungsgeber versichert, dass er Eigentümer oder Anwartschaftsberechtigter des Inventars ist, das sich bei Vertragsschluss im Sicherungsraum befindet. Er verpflichtet sich, auch später nur Sachen in den Sicherungsraum einzubringen, die entweder in seinem Eigentum stehen oder an denen er ein Anwartschaftsrecht hat.
Die Übergabe der Gegenstände wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Die Bank überlässt dem Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen Verwahrung in seinen unmittelbaren Besitz.
Befinden sich die Gegenstände im Besitz Dritter, so tritt der Sicherungsgeber hiermit die Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Bank ab.
Die Entfernung des Sicherungsgutes aus den Sicherungsräumen berührt nicht die der Bank zustehenden Rechte.
5. Bestandslisten
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, der Bank ein Verzeichnis über Menge, Art und Wert des Inventars zu geben. Diese Bestandsmeldungen haben auch die Höhe der jeweiligen Lieferanten- und Wechselverbindlichkeiten auszuweisen und sind mit Datum und Unterschrift des Sicherungsgebers zu versehen.
Die erste Bestandsmeldung hat bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen; weitere Bestandsmeldungen sind kalendervierteljährlich/_____ der Bank zu übersenden, und zwar jeweils nach dem Stand zum Schluss des vereinbarten Zeitraums. Die Bestandsmeldungen sind der Bank unverzüglich vorzulegen. Darüber hinaus kann die Bank jederzeit verlangen, dass Bestandsmeldungen erstellt und übersandt werden. Führt ein Dritter die Buchführung und/oder Datenverarbeitung für den Sicherungsgeber durch, darf die Bank im eigenen Namen auf Kosten des Sicherungsgebers die Bestandslisten unmittelbar bei dem Dritten einholen. Die Wirksamkeit der Bestellung der Sicherungsrechte und der Umfang der Sicherungsübereignung sind von der Anfertigung und Übersendung der Bestandsmeldungen unabhängig.
6. Behandlung und Kennzeichnung des Sicherungsgutes, Informationspflichten des Sicherungsgebers
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich,
a) |
das Sicherungsgut sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; |
b) |
auf Verlangen der Bank die vereinbarten Sicherungsräume in einer der Bank zweckmäßig erscheinenden Weise zu kennzeichnen; |
c) |
auf Verlangen der Bank das Sicherungsgut von anderen Waren getrennt zu halten; |
d) |
der Bank jederzeit Zutritt zu dem Warenlager zu gewähren, ihr Auskunft zu erteilen und ggf. Schriftstücke zur Einsicht... |