Rz. 21
In der Regel gewährt ein Darlehensgeber nur dann einen Kredit, wenn der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, ausreichende Kreditsicherheiten zu stellen.
1. Formen der Kreditsicherheiten
a) Nicht akzessorische Sicherheiten
Rz. 22
Nicht akzessorische Sicherheiten sind insb. die Grundschuld, die Sicherungszession und die Sicherungsübereignung. In der Praxis hat sich eine Vielzahl anderer Sicherheiten herausgebildet. Die nicht akzessorischen Sicherheiten sind vom Bestand der Forderung unabhängig, so dass dem Sicherungsgeber bei Befriedigung der Bank ein Anspruch auf Rückübertragung der bestellten Sicherheit zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Sicherungsabrede, die schuldrechtlicher Natur ist und ausdrücklich oder konkludent vereinbart wird. Bei Fehlen oder Unwirksamkeit dieser Sicherungsabrede steht dem Sicherungsgeber ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Die Sicherungsabrede entfaltet Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Bank; ein Dritter kann sich auf dieses Innenverhältnis nicht berufen. Darüber hinaus wird bei der Bestellung von nicht akzessorischen Sicherheiten i.d.R. ein Treuhandvertrag geschlossen, der insb. die Pflichten der Bank umschreibt.
b) Akzessorische Sicherheiten
Rz. 23
Akzessorische Sicherheiten sind die Bürgschaft, das Pfandrecht und die Hypothek, wobei insoweit die Bürgschaft in der Bankpraxis die relevanteste ist. Praxisbedeutung hat aber auch das AGB-Pfandrecht (Nr. 14 AGB-Banken, Nr. 21 AGB-Sparkassen). Das Wesensmerkmal der akzessorischen Sicherheit ist, dass sie das Schicksal der Forderung teilt. Bestand, Umfang und Dauer richten sich nach dem gesicherten Hauptanspruch.
c) Personal- und Realsicherheit
Rz. 24
Mit der Personalsicherheit erhält die Bank einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch (relativ geschützte Rechtsposition) gegen den Sicherungsgeber (z.B. Bürgen) auf Begleichung der besicherten Schuld des Kreditnehmers (des Hauptschuldners). In aller Regel stellt nicht der Hauptschuldner zusätzlich eine Personalsicherheit zugunsten der Bank, sondern ein Dritter. Eine Realsicherheit ([Grund-]Pfandrecht, Sicherungsübereignung und -abtretung) verschafft der Bank eine dingliche, gegenüber jedermann wirkende, also absolut geschützte Rechtsposition an einer Sache oder an einem Recht.
Da der Personalsicherungsgeber mit seinem gesamten Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterliegt, haftet, ist er insoweit schutzbedürftiger als der Realsicherungsgeber. Dieser schuldet in seiner Eigenschaft als Sicherungsgeber der Bank keine Leistung, vielmehr "haftet" ausschließlich der belastete Gegenstand.
2. Unwirksamkeit von Kreditsicherungsverträgen
Rz. 25
Ein Kreditsicherungsvertrag kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam sein. Handelt es sich, wie meist, um einen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgefüllten Vertrag, müssen auch die Maßstäbe des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt werden. Auch diesbezüglich kommt eine vollständige oder teilweise Unwirksamkeit des Sicherheitenvertrags in Betracht.
Die Beurteilung der Unwirksamkeit setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. So ist die im Rahmen einer Kreditsicherung möglicherweise notwendige Übertragung des nahezu gesamten Vermögens nicht zwingend sittenwidrig. Bei Einräumung ausreichender Veräußerungs-, Einziehungs- und Verwendungsbefugnisse sowie bei angemessener Relation der Sicherheitenbestellung zum Kreditumfang wird der Sicherheitenvertrag in aller Regel wirksam sein.
a) Sicherungszweckerklärung (insb. die weite Zweckerklärung)
Rz. 26
Die Parteien vereinbaren entweder einen engen oder einen weiten Sicherungszweck. Die enge Zweckerklärung nennt die konkret besicherten Forderungen bzw. Verträge. Entsteht z.B. zugunsten der Bank später eine neue Forderung und möchten die Parteien, dass die bereits bestellte Sicherheit auch diese Forderung absichert, müssen sie die Sicherungsabrede anpassen. Geschieht dies, bleibt es beim engen Sicherungszweck, aber eben um eine weitere Forderung ergänzt. Enge Zweckerklärungen sind rechtlich unbedenklich. Eine Unwirksamkeit droht allenfalls bei einer anfänglichen Übersicherung – demgegenüber führt eine nachträgliche Übersicherung nicht zur Unwirksamkeit, sondern zu einer ermessensunabhängigen Freigabepflicht der Bank.
Rz. 27
Eine weite Zweckerklärung regelt typischerweise, dass die Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung erfasst. Individualvertragliche weite Zweckerklärungen sind unproblematisch, sie spielen aber in der Bankpraxis allenfalls eine untergeordnete Rolle. In aller Regel werden formularmäßige Zweckerklärungen abgeschlossen. Bei einer Eigensicherheit (Sicherungsgeber ist zugleich Kreditnehmer/persönlicher Schuldner) ist die weite Sicherungsabrede grds. weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Demgegenüber bejaht der BGH bei einer Drittsicherheit (Sicherungsge...