Rz. 70
Bei der Klage unter Rdn 69 ist Folgendes besonders zu beachten:
a) Festigkeit und Angabe der Festigkeit des Grundstücks
Rz. 71
Der BGH lässt offen, wie die frühere Festigkeit festgestellt werden kann. Da im Normalfall ein Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter diese Werte vor einer Beeinträchtigung nicht feststellen lässt, er diese Parameter jedoch nach einer Vertiefung, die einen Stützverlust seines Grundstücks bewirkt, benötigt, muss er diese über eine nachträgliche Feststellung ermitteln. In der Regel erfolgt dies durch einen Sachverständigen für Baugrundfragen. Der Vertiefende hat über die Bestimmungen der §§ 909, 823 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, auf seinem Grundstück eine solche Befestigung herzustellen, sodass die so ermittelte Festigkeit des Nachbargrundstücks wieder erreicht wird.
b) Neigung/Höhenunterschiede
Rz. 72
Wird durch eine Vertiefung auch die Höhenlage oder die Geländeneigung eines benachbarten Grundstücks verändert, so muss auch die ursprüngliche Höhenlage oder Neigung angegeben werden; denn der Geschädigte kann verlangen, dass die Festigkeit bis zur früheren Höhenlage gewährleistet wird. Die Feststellung der ursprünglichen Höhenlage und Geländeneigung ist in der Regel einfacher und kann in Meereshöhe sowie Hangneigungswinkel angegeben werden. Für die substantiierte Beschreibung des Geländeverlaufs bzw. der Neigung sind Lichtbilder ein hilfreiches Mittel, um den in der Regel erforderlichen Baugrundsachverständigen Anhaltspunkte für einen Soll-/Ist-Vergleich zu geben.
c) Beeinträchtigung von Grundstücksteilen
Rz. 73
Wenn nur Teilbereiche eines Grundstücks betroffen sind, so sollte auch im Klageantrag eine entsprechende Eingrenzung erfolgen. Die Beigabe eines Lageplanes und verschiedene Schnitte eines Höhenplans dienen insoweit der Substantiierung.
d) Konkreter Schaden
Rz. 74
Wenn bereits ein konkreter Schaden an dem Grundstück/Gebäude des Klägers eingetreten ist, kann dieser, wenn bereits entsprechend durch Sachverständigengutachten festgestellt und evtl. auch bereits bezifferbar, gleich mit geltend gemacht werden:
Es bietet sich dann an, sogleich zwei weitere Anträge zu stellen:
“Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR _________________________ (durch ein Privatgutachten nachgewiesener Schaden infolge der Vertiefung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit _________________________ (ggf. bereits hier vorliegende Mahnung/Verzugslage berücksichtigen) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiter auftretenden Schäden an dem Grundstück/Gebäude des Klägers, Flur.-Nr. _________________________ der Gemarkung _________________________, vorgetragen im Grundbuch _________________________ des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, zu ersetzen, die dadurch auftreten, dass der Beklagte eine unzulässige Vertiefung am _________________________ auf seinem Grundstück Flur.-Nr. _________________________ der Gemarkung _________________________, vorgetragen im Grundbuch _________________________ des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, durch die Ausführung von _________________________-Arbeiten vorgenommen hat/vornehmen hat lassen.“
Rz. 75
Der Feststellungsantrag sollte sogleich mit aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass auch etwaig später noch auftretende Schäden mitberücksichtigt werden und insoweit keine Verjährungsproblematik auftreten kann.
Rz. 76
Zur Substantiierung des geltend gemachten Schadens kann entweder ein eigens eingeholtes Gutachten eines Parteigutachters, idealerweise eines vereidigten Sachverständigen für Bauschäden, als Grundlage verwendet werden, oder aber der Kläger stützt sich auf Kostenvoranschläge eines Bauunternehmens, der die Baulichkeiten besichtigt und darauf aufbauend ein Angebot abgegeben hat.