Rz. 82
Bei dem vorgenannten Antrag unter Rdn 81 ist zu beachten:
a) Richtige Formulierung
Rz. 83
Der Unterlassungsantrag muss sich an den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes orientieren. Wenn gefordert würde, die Festigkeit des Bodens in gleicher Weise anzugeben wie bei einem Wiederherstellungsantrag, wäre dies, gerade im hier beschriebenen Fall, eine zeitnah kaum zu bewältigende Hürde. Denn schnell ist dann die Vertiefung bereits ausgeführt und die erforderliche Stütze des Bodens beeinträchtigt, ohne dass eine Ersatzbefestigung geschaffen ist. Bei einem Unterlassungsantrag ist die Gefahr eines Stützverlustes gegeben. Diese ist auszuräumen.
Rz. 84
Es kann der Nachweis der nicht bestehenden Gefahr für das Nachbargrundstück durch einen von einem Prüfingenieur abgezeichneten Bericht über die Tragwerksplanung ebenso geführt werden wie durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Baugrundsachverständigen, das die Auswirkungen der beabsichtigten Vertiefungsmaßnahmen auf die umliegenden Grundstücke beschreibt und zu eventuell notwendigen anderen Befestigungen Stellung nimmt. Diese Nachweismöglichkeiten hat der Vertiefende ohne große Schwierigkeiten; denn ihm liegen alle Daten seiner beabsichtigten Tiefbauarbeiten ebenso vor, wie ihm der Zustand des Nachbargrundstücks durch Augenschein oder Planstudium zugänglich ist. Insoweit ist auch die Darlegungslast einzuschränken. Es genügt demnach, wenn der Nachbar ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstücks gefährdendes Verhalten des (demnächst) Vertiefenden als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorträgt, sodass keine Aussagen zur bestehenden Festigkeit des tangierten Nachbargrundstücks erforderlich sind.
Der BGH lässt offen, wie die frühere Festigkeit festgestellt werden kann. Da im Normalfall ein Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter diese Werte vor einer anstehenden Vertiefung nicht kennt, muss nachträglich mit einer Rückrechnung durch vergleichende Betrachtung von einem anerkannten Sachverständigen gearbeitet werden.
b) Wichtiger Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren
Rz. 85
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Räumliche Beziehung des Nachbargrundstücks zum vertieft werdenden Grundstück (z.B. Vorlage eines Lageplanes, aus dem sich die Flurnummern ergeben) |
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Eigentümer- bzw. sonstige Berechtigtenstellung, die durch eine unzulässige Vertiefung beeinträchtigt werden kann (z.B. Grundbuchauszug) |
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Darstellung der (beabsichtigten) Tiefbaumaßnahmen, z.B. Wasserhaltung auf Grundstück Flur-Nr., (z.B. durch Vorlage von Plänen, Baugenehmigungsbescheiden, Skizzen, Lichtbildern, Zeugenaussagen) |
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Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen der Tiefbaumaßnahmen auf das Nachbargrundstück (z.B. Stützverlust durch Grundwasserentzug, Ausschwemmen von Bodenbestandteilen, Abrutschen des Hanges) (z.B. durch Kurzbericht eines Sachverständigen für Spezialtiefbau oder sonst Fachkundigen) und |
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Angabe, dass für eine anderweitige Befestigung nicht oder nicht ausreichend gesorgt und deshalb mit einer Schädigung des Nachbargrundstücks zu rechnen ist (z.B. durch Kurzbericht eines Sachverständigen) |
c) Beteiligte
Rz. 86
Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner durch den Beklagten ersetzt, der Antragsteller durch den Kläger.