Rz. 89
Bei der vorgenannten Klage ist besonders zu beachten:
a) Konkrete Schadensbezeichnung
Rz. 90
Die Schäden sind konkret zu bezeichnen. Dazu ist in der Regel entweder ein entsprechendes Gutachten eines Privatsachverständigen einzuholen oder aber es sind entsprechende Angebote von Fachfirmen beizubringen.
b) Feststellungsantrag
Rz. 91
Es sollte auch im Regelfall der Feststellungsantrag gestellt werden, um Verjährungsprobleme zu vermeiden.
c) Beklagte
Rz. 92
Als Beklagte können neben dem Bauherrn auch die ausführenden Bauunternehmen in Betracht kommen, die in der Regel entsprechende Haftpflichtversicherungen vorhalten. Werden mehrere Baubeteiligte verklagt, was aus prozesstaktischen Gründen ("Ausschaltung von Zeugen") zu überlegen ist (Kostenrisiko bei mehreren Beklagten mit individuellen Rechtsanwälten), so kommt häufig eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 840 BGB in Betracht.
d) Prinzip der Naturalrestitution
Rz. 93
Im Rahmen des Schadensersatzrechts ist grundsätzlich das Prinzip der Naturalrestitution zu beachten: So hat der Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (§ 249 S. 1 BGB) bzw. den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (§ 249 S. 2 BGB). Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, § 251 Abs. 2 BGB.
e) Vermutung der Schadensursächlichkeit
Rz. 94
Bei Gebäude- und Grundstücksschäden gilt, dass bei Nichteinhaltung von anerkannten Regeln der Technik (z.B. in der Regel die DIN-Normen) und bei örtlich und zeitlich engem Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Arbeiten und einem aufgetretenen Schaden eine – widerlegliche – Vermutung besteht, dass die Arbeiten auch ursächlich für den aufgetretenen Schaden waren.
f) Anspruchsinhalt
Rz. 95
Auch bei – verschuldensunabhängigem – enteignungsgleichem Eingriff oder nachbarrechtlichem Ausgleich sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu verwenden. Der Anspruch (bei enteignungsgleichem Eingriff) geht allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen, was von dem Geschädigten aufgewendet werden musste. Bei nachbarrechtlichem Ausgleich ist der Anspruch dergestalt, dass alle von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, umfasst sind. Es wird die Anforderung gestellt, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen (rechtlich oder tatsächlich) gehindert gewesen sein muss, diese Einwirkungen zu unterbinden. Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den Grundsätzen der vorgenannten Enteignungsentschädigung.