Die Stadt _________________________, vertreten durch den (Ober-)bürgermeister, nachfolgend als "Stadt" bezeichnet,
und
_________________________ (Name, Adresse, vertreten durch _________________________) nachfolgend als "Benutzer" bezeichnet,
schließen zur Regelung eines Sondernutzungsverhältnis gemäß _________________________ (z.B. Art. 22 Bayer. Straßen- und Wegegesetz) folgenden Gestattungsvertrag:
§ 1 Gegenstand
Die Stadt ist Straßenbaubehörde für die _________________________-Straße (öffentliche, gewidmete Straße) in _________________________.
Als solche gestattet sie dem Benutzer, die zur Herstellung _________________________ (z.B. eines Berliner Verbaus), im Folgenden "Anlage" genannt, erforderlichen _________________________ (z.B. Anker) entsprechend dem als Vertragsgrundlage beigefügten Plan Nr. _________________________ vom _________________________ in den Erdkörper unterhalb der Straße einzubauen.
Die Anlage wird vor dem Grundstück Flur.-Nr. _________________________ auf der _________________________ (z.B. Südseite) der _________________________-Straße errichtet.
Die _________________________ (z.B. Anker) dürfen auf Dauer im Straßengrund verbleiben.
Die mit Schreiben des Baureferates der Stadt vom _________________________ übersandten Spartenrückäußerungen und dort genannten Auflagen und Bedingungen sind Gegenstand des Vertrages.
§ 2 Unterhaltung der Anlage
Die Anlage ist ausschließlich auf Kosten und Risiko des Benutzers zu errichten und zu erhalten.
Soweit der Stadt durch die Errichtung, den Bestand, die Instandsetzung, den Unterhalt oder die Beseitigung der Anlage zusätzlich Kosten entstehen (z.B. für die Änderung an Tiefbauobjekten und U-Bahn-Anlagen, für die Wiederherstellung der Straßenbefestigung usw.), hat der Benutzer diese Kosten der Stadt zu ersetzen.
§ 3 Haftung für Schäden
Für alle Schäden, gleich welcher Art, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Bestand, der Instandsetzung, dem Unterhalt oder der Beseitigung der Anlage verursacht werden, haftet der Benutzer ohne die Möglichkeit, sich nach § 831 BGB exkulpieren zu können. Er stellt die Stadt auf seine Kosten von allen Ansprüchen frei, die gegen die Stadt im Zusammenhang mit der Straße durch die Anlage erhoben werden.
§ 4 Schäden an der Anlage
Die Stadt ist nicht verpflichtet, für Schäden und Mehraufwendungen an der Anlage aufzukommen, die sich in Folge von Maßnahmen der Stadt oder von ihr Beauftragter oder zugelassener Dritter, z.B. bei Reparaturarbeiten an Straßen und sonstigen Tiefbauobjekten, deren Verlegung usw., oder durch Auswirkung solcher Objekte, insbesondere Erschütterungen durch den Straßenverkehr, ergeben. Tiefbauobjekte in diesem Sinn sind auch alle Bestandteile einer U-Bahn-Linie.
Die gesetzlichen Ansprüche des Benutzers gegen Dritte werden hierdurch nicht berührt.
§ 5 Folgepflicht
Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag keine Beschränkung der Stadt in ihrem Bestimmungsrecht über den ober- und unterirdischen Verkehrsraum bedeutet. Der Benutzer wird daher die Anlage auf Verlangen und auf seine Kosten den Veränderungen an der Straße oder an den städtischen Tiefbauobjekten (das sind auch U-Bahn-Anlagen) anpassen, gleichgültig, auf welchem Grund diese Veränderungen beruhen; er hat sich dabei an die von der Stadt gesetzten Fristen zu halten. Der Benutzer erstattet der Stadt alle Mehrkosten, die ihr durch das Vorhandensein der Anlage im Straßengrund entstehen.
§ 6 Kündigung
Die Stadt behält sich die Kündigung dieses Vertrages insbesondere für den Fall vor, dass öffentliche Belange oder Gründe des Gemeinwohls dies notwendig machen. Die Kündigungsfrist bestimmt die Stadt unter Abwägung der öffentlichen Belange und der berechtigten Interessen des Benutzers.
Der Benutzer hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Recht, eine Entschädigung oder einen Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Beseitigung der Anlage
Der Benutzer ist bei Kündigung dieses Vertrages durch die Stadt verpflichtet, die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen, soweit sich die Vertragsteile bei Vertragsende nicht auf eine andere Regelung einigen.
Das Gleiche gilt, falls der Benutzer seinerseits auf den Erhalt der Anlage verzichten sollte.
Der Benutzer ist verpflichtet, die Anlage entsprechend dem Baufortschritt Zug um Zug abzubauen.
§ 8 Entgelt
Für die Errichtung der Anlage werden öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühren gemäß der städtischen Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Für die Belassung der Anker ist ein Belassungsentgelt von _________________________ ...