Rz. 83

Der Unterlassungsantrag muss sich an den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes orientieren.[42] Wenn gefordert würde, die Festigkeit des Bodens in gleicher Weise anzugeben wie bei einem Wiederherstellungsantrag, wäre dies, gerade im hier beschriebenen Fall, eine zeitnah kaum zu bewältigende Hürde.[43] Denn schnell ist dann die Vertiefung bereits ausgeführt und die erforderliche Stütze des Bodens beeinträchtigt, ohne dass eine Ersatzbefestigung geschaffen ist. Bei einem Unterlassungsantrag ist die Gefahr eines Stützverlustes gegeben. Diese ist auszuräumen.

 

Rz. 84

Es kann der Nachweis der nicht bestehenden Gefahr für das Nachbargrundstück durch einen von einem Prüfingenieur abgezeichneten Bericht über die Tragwerksplanung ebenso geführt werden wie durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Baugrundsachverständigen, das die Auswirkungen der beabsichtigten Vertiefungsmaßnahmen auf die umliegenden Grundstücke beschreibt und zu eventuell notwendigen anderen Befestigungen Stellung nimmt. Diese Nachweismöglichkeiten hat der Vertiefende ohne große Schwierigkeiten; denn ihm liegen alle Daten seiner beabsichtigten Tiefbauarbeiten ebenso vor, wie ihm der Zustand des Nachbargrundstücks durch Augenschein oder Planstudium zugänglich ist. Insoweit ist auch die Darlegungslast einzuschränken. Es genügt demnach, wenn der Nachbar ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstücks gefährdendes Verhalten des (demnächst) Vertiefenden als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorträgt,[44] sodass keine Aussagen zur bestehenden Festigkeit des tangierten Nachbargrundstücks erforderlich sind.[45]

Der BGH lässt offen, wie die frühere Festigkeit festgestellt werden kann. Da im Normalfall ein Grundstückseigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter diese Werte vor einer anstehenden Vertiefung nicht kennt, muss nachträglich mit einer Rückrechnung durch vergleichende Betrachtung von einem anerkannten Sachverständigen gearbeitet werden.

[42] Der Berechtigte (Eigentümer oder Besitzer) ist nicht gehalten, in seinem Klageantrag eine bestimmte, zur Erfüllung geeignete Maßnahme vorzuschlagen, damit die Klage den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (MüKo/Brückner, § 909 Rn 35).
[43] Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat NJW 1978, 1584; WM 1982, 68); BGH v. 29.5.2009 – V ZR 15/08.
[44] MüKo/Brückner, § 909 Rn 31; andernfalls wäre die Klage als unbegründet abzuweisen!

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