(1) Errichtung eines Gebäudes

 

Rz. 37

Zunächst muss ein Gebäude errichtet werden.

(2) Grenzüberschreitung

 

Rz. 38

Weiter muss eine Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Bau- zum Nachbargrundstück hin stattfinden. Dazu muss ein einheitliches Gebäude über die Grenze hinausgreifen.

(3) Bauausführung auf Veranlassung durch den Eigentümer

 

Rz. 39

§ 912 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer des Baugrundstücks den Überbau vornimmt. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, wer nach der Verkehrsanschauung als Geschäftsherr des Bauvorhabens anzusehen ist.[19]

(4) Verschulden des Überbauenden

 

Rz. 40

Die Duldungsverpflichtung nach § 912 Abs. 1 BGB entsteht nicht, wenn dem Überbauenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In diesem Sinne handelt vorsätzlich, wer weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, dass er hierzu keine Befugnis hat.[20] Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Bauherr ein besonders unsorgfältiges Verhalten an den Tag legt, das in irgendeiner Weise für die Überschreitung der Grenze kausal war. Das Verschulden von Hilfspersonen und Vertragspartnern des Bauherrn ist dem Bauherrn nach der Rechtsprechung nur teilweise zurechenbar: so hat der BGH nur das Verschulden des Architekten als Bauherrenrepräsentant als zurechenbar angesehen, nicht jedoch das Verschulden etwa des Bauunternehmers oder dessen Gehilfen (und zwar weder gem. § 166, noch über § 278 oder § 831 BGB).[21] Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt bei dem Bauherrn.

[20] BGH v. 21.6.1974 – V ZR 164/72 – NJW 1974, 1552.
[21] BGH v. 10.12.1976 – V ZR 235/75 – NJW 1977, 375.

(5) Nachbarwiderspruch

 

Rz. 41

Der Nachbar muss den Überbau dann nicht dulden, wenn er vor oder unmittelbar nach dem Überbau entsprechend widersprochen hat. Widerspruchsberechtigt sind der Eigentümer sowie die Erbbau- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten. Nicht widerspruchsberechtigt sind Besitzer, Hypothekenberechtigte und Inhaber vergleichbarer Rechtspositionen.

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