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Als Beklagte können neben dem Bauherrn auch die ausführenden Bauunternehmen in Betracht kommen, die in der Regel entsprechende Haftpflichtversicherungen vorhalten. Werden mehrere Baubeteiligte verklagt, was aus prozesstaktischen Gründen ("Ausschaltung von Zeugen") zu überlegen ist (Kostenrisiko bei mehreren Beklagten mit individuellen Rechtsanwälten), so kommt häufig eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 840 BGB in Betracht.

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