Rz. 60

In Betracht kommen zum einen Abwehransprüche aus §§ 903 S. 1, 1004 BGB. Diese richten sich gegen Handlungs- wie auch gegen Zustandsstörer, unmittelbar wie auch mittelbar.[30] Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich lediglich auf die Beseitigung der Einwirkung für die Zukunft, nicht auf die Beseitigung bereits eingetretener Zustände. Diese müssen über eine gesonderte Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden. Aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich des Weiteren ein Unterlassungsanspruch, der vorbeugend geltend gemacht werden kann, wenn Wiederholungsgefahr bestehen sollte.[31]

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