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Schließlich gibt das Gesetz dem betroffenen Nachbarn auch eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen an die Hand, mittels derer er im Schadensfall Aufwendungsersatz[35] (Geschäftsführung ohne Auftrag, bereicherungsrechtliche Ansprüche), deliktischen Schadensersatz[36] oder auch Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche[37] geltend machen kann. Für eine detaillierte Darstellung dieser Anspruchsgruppen ist hier kein Raum. Allerdings werden die wesentlichen Voraussetzungen im Folgenden im Rahmen der einzelnen Muster noch näher vorgestellt.

[35] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 34 ff.
[36] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 46 ff.
[37] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 262 ff.

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