Rz. 47

§ 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch. Nachlassgläubiger haben weder auf Berichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder Versilberung (Abs. 3) einen Anspruch. Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungeteilten Nachlass vorgehen. Auch der Miterbe, der eine Forderung gegen den Nachlass hat, kann Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen. Die Klage ist gegen die übrigen Erben auf Befriedigung aus dem Nachlass zu richten.[47] Siehe hierzu auch § 6 Rdn 252 sowie § 9 Rdn 24, 45.

[47] Staudinger/Löhnig, § 2046 Rn 9.

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