a) Allgemeines
Rz. 72
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind Nachlassgegenstände in erster Linie in Natur zu teilen, §§ 2042, 752 BGB. In der Praxis ist es allerdings die Ausnahme, dass sich Nachlassgegenstände in gleichartige, den Anteilen der Miterben entsprechende Teile zerlegen lassen, ohne dass sie an Wert verlieren. Regelmäßig ist daher der Verkauf der Nachlassgegenstände ("Versilberung") notwendig. Wie auch sonst grundsätzlich Verfügungen über Nachlassgegenstände von allen Erben vorgenommen werden müssen (vgl. zu Ausnahmen aber § 4 Rdn 47, 77 ff. und 126 ff.), ist auch die Versilberung von Nachlassgegenständen zur Vorbereitung der Auseinandersetzung nur einstimmig durch alle Miterben möglich, § 2040 Abs. 1 BGB. Sind sich die Erben einig kann der Nachlassgegenstand öffentlich versteigert werden, §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB oder freihändig verkauft werden, wenn die Sache einen Börsen- oder Marktpreis hat, § 1235 Abs. 2 BGB.
Rz. 73
Ein sich widersetzender Miterbe kann nicht nach §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB von der Mehrheit der übrigen Miterben überstimmt werden. Es handelt sich bei der Versilberung der Nachlassgegenstände nicht um eine Maßnahme der Verwaltung (für die § 2038 BGB gelten würde). Vielmehr ist die Versilberung Vorstufe zur Auseinandersetzung nach § 2042 BGB. Die "Auseinandersetzung" nach § 2042 BGB ist jedoch keine "Verwaltung" i.S.v. § 2038 BGB. Die Auseinandersetzung nach § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Erbe jederzeit von den übrigen Erben verlangen. Der vom Gesetz vorgegebene, in der Praxis aber selten genutzte Weg ist der Pfandverkauf, §§ 2042, 753 BGB, der – im Gegensatz zur ansonsten ähnlichen Situation der Teilungsversteigerung (siehe unten Rdn 78) – gleichfalls einen Titel gegen sich widersetzende Erben erfordert.
Rz. 74
Wie Damrau eindrucksvoll darlegt, ist der Pfandverkauf als taktische Maßnahme der Teilungsversteigerung häufig vorzuziehen:
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Der Gegenstandswert einer Klage zur Durchsetzung des Pfandverkaufs richtet sich nach dem zu verwertenden Gegenstand, so dass hier deutlich geringere Werte angesetzt werden können als bei einer Teilungsversteigerung. |
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Der entscheidende Richter wird versuchen können, eine abschließende Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu vermitteln, wodurch die Nachlassangelegenheit abschließend erledigt werden kann. |
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Außerdem wird das Klageverfahren regelmäßig jedenfalls in einer Instanz schneller abgeschlossen werden können als die Teilungsversteigerung. |
Wenn ein Pfandverkauf droht, kann ein Miterbe gem. § 1246 Abs. 2 BGB beim Amtsgericht eine abweichende Art des Pfandverkaufs beantragen, wenn dies nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht (siehe hierzu auch § 12 Rdn 47). Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Pfandsache, § 411 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 GVG. Entschieden wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
b) Bewegliche Gegenstände
Rz. 75
Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden. Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:
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Nach einer erfolgreichen Klage auf Einwilligung zum Pfandverkauf richtet sich das weitere Vorgehen nach den §§ 1235 ff. BGB. |
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Nach einer erfolgreichen Klage auf Duldung der Pfandverwertung hat der Kläger hingegen die Wahl, den Nachlassgegenstand nach §§ 1235 ff. BGB versteigern oder veräußern zu lassen oder über § 1233 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften der ZPO zu verkaufen. |
Rz. 76
Wie auch bei der Auseinandersetzungsklage (siehe auch § 9 Rdn 25) ist für eine erfolgreiche Klage die Teilungsreife des Nachlasses erforderlich. So verhindern beispielsweise fällige und unstreitige Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) die Teilungsreife. Erhebt der Beklagte dann erfolgreich den Einwand der fehlenden Teilungsreife, würde die Klage abgewiesen werden.
c) Rechte im Nachlass
Rz. 77
Für die Verwertung unteilbarer Rechte ist ein Duldungstitel erforderlich, § 1277 S. 1 BGB. Der Titel muss entweder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Recht oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Recht nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung lauten. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 828 ff., 857 BGB.