1. Allgemeines
Rz. 48
Die Teilung der Nachlassgegenstände erfolgt nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752–757 BGB. Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Wirksam kann dies nur durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden (siehe § 10 Rdn 94 ff. und 102 ff.).
Rz. 49
Grundsätzlich hat die Teilung gem. § 752 BGB "in Natur" zu erfolgen. Die Gewährleistung der übrigen Miterben richtet sich nach § 757 BGB. § 757 BGB gilt jedoch nur bei einer Zuteilung an einen Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, nicht bei Veräußerung an Außenstehende (dort gelten die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Regelungen). Es gelten für die Miterben die Vorschriften der §§ 434 ff. BGB, wobei jeder Miterbe im Verhältnis seines Anteils haftet. § 757 BGB soll nicht gelten, wenn gleichartige gemeinschaftliche Gegenstände an alle Miterben verteilt worden sind, aber nur einer oder wenige einen Schaden erlitten haben, da ungleiche Folgerisiken durch § 757 BGB nicht geschützt werden sollen.
Rz. 50
Falls eine Teilung in Natur gem. § 752 BGB nicht möglich ist, sieht § 753 BGB den Verkauf des Nachlassgegenstandes vor. Für bewegliche Sachen gelten nach § 753 BGB die Vorschriften der §§ 1234–1240 BGB über den Pfandverkauf (siehe unten Rdn 72). Bei Immobilien, grundstücksgleichen Rechten wie Erbbaurecht, Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen erfolgt eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG (Aufhebung einer Gemeinschaft, siehe unten Rdn 78). Unstatthaft ist eine Versteigerung an Dritte bei einer Vereinbarung unter den Erben oder Anordnung durch den Erblasser, § 2048 BGB (vgl. hierzu oben Rdn 31.). Mithin begründet § 753 BGB kein Veräußerungsverbot, sondern setzt es voraus und lässt es unberührt. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise gleichwohl trotz einer Teilungsanordnung dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden und berechtigte Interessen des begünstigten Miterben nicht entgegenstehen.
2. ABC der Nachlassgegenstände
Rz. 51
Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen den Erben ausgeglichen oder die verbleibenden Aktien werden verkauft und der Erlös wird verteilt, § 753 BGB. Wegen der Gebühren für den Verkauf wird diese Alternative regelmäßig jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil der Verkaufserlös häufig hierzu nicht im angemessenen Verhältnis steht.
Rz. 52
Barvermögen: Bargeld wird unter Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten bei der Verteilung
Rz. 53
Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind grundsätzlich unteilbar, aber auch nicht veräußerlich (also auch kein Fall des § 753 BGB). Die Verteilung kann – wenn überhaupt – nur durch Zustimmung des Vertragspartners zur "Teilung" erfolgen. Bei Mietverträgen über Wohnraum sollte die Erbengemeinschaft innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB den Mietvertrag kündigen (hierzu im Einzelnen siehe § 19 Rdn 23). Wurde dies versäumt oder will die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich das Vertragsverhältnis weiterführen, so wird durch eine einvernehmliche Regelung der Erben mit dem Vertragspartner ebenfalls eine Teilung vollzogen. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung nicht beabsichtigt, so hat die Erbengemeinschaft das Vertragsverhältnis zu kündigen, § 2040 BGB. Da eine Auseinandersetzung sonst nicht erfolgen kann, sind die Erben verpflichtet, hieran mitzuwirken. Einzelheiten zum Mietrecht in § 19.
Rz. 54
Bruchteile einer Gemeinschaft sind teilbar, so dass durch die Teilung die Miterbenanteile in der Bruchteilsgemeinschaft aufgehen. Zum Anteil an einer (anderen) Erbengemeinschaft als Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft siehe unter "Erbteile" (siehe Rdn 55).
Rz. 55
Digitaler Nachlass ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Zugang zu sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten u.Ä. handelt, oder um Anbieter, die werthaltige Daten verwalten (z.B. über iTunes Store, Amazon Prime oder Audible erworbene Musik, Bücher oder Filme sowie Bitcoin).
Bei Zugang zu sozialen Netzwerken (aber vergleichbar auch "erst recht" bei E-Mail-Konten) ist nach der Entscheidung des BGH vom 12.7.2018 ("Facebook") höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch auf Zugang nach § 1922 BGB vererblich ist. Gleichzeitig zieht der BGH völlig zu Recht die naheliegende Parallele zu § 2047 Abs. 2 BGB (und § 2373 S. 2 BGB), so dass hier auf die nachfolgende...