Rz. 42

Der Betroffene ist alleiniger Auftraggeber und Empfänger des von ihm beizubringenden Gutachtens. Dies ist in § 11 Abs. 6 S. 5 FeV eindeutig geregelt:

Zitat

Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrages durch den Betroffenen.

 

Rz. 43

Mit der Annahme des Gutachtenauftrages kommt ein Werkvertrag (§ 631 BGB) zustande.[23] Die rechtlichen Folgen hiervon sind, dass der Gutachter vorleistungspflichtig ist und weder einen Vorschuss noch eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Der Betroffene hat die Vergütung erst bei Abnahme des Gutachtens zu entrichten (§§ 640 f. BGB). Dem Gutachter kann, wenn die Vergütung nicht gezahlt wird, gem. § 320 BGB an dem erstellten Gutachten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.[24]

 

Rz. 44

Bei mangelhafter Begutachtung ist der Gutachter gegenüber dem Betroffenen nach werkvertraglichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig.[25] Bei der Beurteilung der Mangelfreiheit einer (MPU-) Begutachtung ist dem Sachverständigen ein nicht zu eng zu bemessender Spielraum einzuräumen. Es kann jedoch verlangt werden, dass das Gutachten formal den von den Richtlinien aufgestellten Anforderungen genügt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet ist und weder auf offenbar unzureichenden oder falschen Feststellungen beruht noch Schlussfolgerungen enthält, die in wissenschaftlich nicht mehr vertretbarer Weise gezogen worden sind. Allein die Tatsache, dass ein anderer Gutachter zu Wertungen gelangt, die von denen des beanstandeten Gutachtens abweichen, rechtfertigt nicht den Schluss auf seine Fehlerhaftigkeit. Entscheidend ist, ob das Gutachten nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung.[26]

Ausführlich sind die Anforderungen an ein BfF-Gutachten dargestellt bei Himmelreich/Janker/Karbach.[27]

Als schwierig stellt sich die Frage dar, ob und in welchem Umfang in einem Zivilrechtsstreit das Gericht prüfen kann, ob und inwieweit Fehler, speziell bei der Sammlung von Fakten, vorliegen.[28]

 

Rz. 45

Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 S. 3 FeV darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.

 

Rz. 46

Eine andere Rechtslage ist gegeben, wenn das Gutachten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erstellt wurde und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 12 S. 1 StVG von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben wurde. Hier ist nicht der betroffene Kraftfahrer Auftraggeber des Gutachtens.[29]

[23] NK-GVR/Haus, Anhang zu § 2 StVG Rn 57.
[24] Haus, § 17 Rn 128 sowie Bode/Winkler, § 7 Rn 227.
[25] AG Köln DAR 2010, 102; NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 112.
[26] Vgl. LG Bautzen NZV 1999, 474; AG Chemnitz NZV 1999, 385.
[27] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1427.
[28] Vgl. hierzu AG Chemnitz NZV 1999, 385.
[29] Haus/Zwerger, § 17 Rn 130.

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