Rz. 2

In § 66 FeV ist geregelt die Funktion der "Begutachtungsstelle für Fahreignung" (BfF), indem dort in Abs. 1 festgelegt ist:

Zitat

Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

Die Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) führt insbesondere die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durch.

 

Rz. 3

In § 2 Abs. 8 StVG ist geregelt, dass bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde anordnen kann, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes sowie "ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung" oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Die Zuständigkeit der Begutachtungsstelle für Fahreignung ist in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–9 FeV abschließend geregelt. Sie ist zuständig für die Begutachtung, es sei denn, es handelt sich um die Begutachtungen nach §§ 2a Abs. 4 und 5, 4 Abs. 10 S. 3 StVG, betreffend Fahrerlaubnis auf Probe sowie Punktesystem.[2]

[2] Zu den besonderen Zuständigkeiten vgl. Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn 28.

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