Rz. 15

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Behörde in ihrer Anordnung die Fragen verbindlich fest, die im Rahmen der Begutachtung beantwortet werden sollen. Sie kann darauf hinweisen, dass Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine pauschalen Fragen gestellt werden.[12]

Die Fragestellung muss den Betroffenen mitgeteilt werden. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift.[13]

Eine Ausforschungsbeweiserhebung ist unzulässig. Es wäre also unzulässig zu fragen, ob es Hinweise auf das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung gibt. Dies erfordert zuvor das Vorliegen von Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen. Es ist nicht Aufgabe des Gutachters, solche erst zu ermitteln.[14] Ebenso wenig ist es dem Gutachter gestattet, die Frage umzuformulieren oder weitere, nicht gestellte Fragen zu beantworten. In der anwaltlichen Praxis sind derartige Fälle leider nicht selten anzutreffen, die Rechtsprechung sieht jedoch eine klare Kompetenztrennung zwischen Fahrerlaubnisbehörde und Begutachtungsstelle für Fahreignung vor. Hierauf sollte der Anwalt ausnahmslos hinweisen. Auch darf die Fahrerlaubnisbehörde der Begutachtungsstelle die rechtliche Bewertung von Einzelfragen (etwa die, ob es eines Abstinenznachweises bedarf) nicht überlassen. Denn Rechtsfragen zu beantworten, ist keinesfalls Aufgabe der BfF.

 

Rz. 16

Insbesondere bei medizinischen Sachverhalten ist darauf zu achten, dass für die Beantwortung derselbe Sachverständige "zuständig" ist, denn es ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV Aufgabe der Behörde, die Art des Gutachters zu bestimmen.[15]

 

Rz. 17

Wichtig ist, dass bei der Gutachtenanforderung die Fahrerlaubnisbehörde die Umstände mitteilt, die Zweifel an der Eignung begründen. Dabei müssen die Eignungszweifel nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV schriftlich dokumentiert[16] und dem Betroffenen in einer Weise mitgeteilt werden, dass sie aus sich heraus verständlich sind.[17] Eine schlagwortartige Bezeichnung, wie etwa "Verdacht auf Drogenkonsum" oder "Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG" genügt nicht. Vielmehr muss der Betroffene klar erkennen können, was ihm konkret zur Last gelegt wird bzw. worauf die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungszweifel stützt. Es ist darauf zu achten, dass keine Vorfälle in den Unterlagen aufgeführt werden, die nicht mehr verwertbar sind (§ 11 Abs. 6 S. 4 FeV). Die Verwertbarkeit ist seitens der Behörde zu klären. Diese darf nicht darauf vertrauen, dass der Sachverständige von sich aus prüft oder prüfen kann, ob einzelne Vorfälle einem Verwertungsverbot unterliegen und nicht mehr zu berücksichtigen sind.

[12] Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61 (62); ders., Die Fragestellung für die Erstellung von Fahreignungsgutachten, SVR 2008, 405.
[13] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 75, 77.
[14] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 77; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61.
[15] Vgl. hierzu im Einzelnen Geiger, DAR 2009, 61.
[16] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 82.
[17] BVerwG DAR 2001, 522; VGH Mannheim NZV 2002, 580.

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