Martin vom Brocke, Katrin Hettinger
I. Ersatzberechtigter
Rz. 38
Zum Schadensersatz berechtigt ist der in seinem Recht nach § 114 BBergG Beeinträchtigte, also derjenige, dessen Körper oder Gesundheit verletzt bzw. dessen Sache beschädigt wurde. Bei einem Sachschaden ist das in erster Linie der dinglich Berechtigte, also etwa der Eigentümer oder der Inhaber dinglicher Rechte aus Nießbrauch, Dienstbarkeit oder dinglichem Wohnrecht. Kein eigener Ersatzanspruch steht dagegen – wie sich aus § 117 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit Art. 52, 53 EGBGB ergibt – Hypotheken-, Grundschuld- und Rentengläubigern zu. Ihnen kommt lediglich ein Haftungsrecht am Grundstück einschließlich des Zubehörs gem. §§ 1120 ff. BGB zu. Die Forderung auf Bergschadensersatz gilt als verpfändet zugunsten der Grundpfandgläubiger. Sie wird deshalb auch von der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung erfasst und geht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über.
Rz. 39
Auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter, Pächter und Entleiher können anspruchsberechtigt sein. Sie erleiden allerdings nur dann einen ersatzfähigen Schaden, wenn sie sich nicht an den Vertragspartner halten können. Wer demnach wegen der aufgetretenen Mängel einen geminderten Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat, ist insoweit nicht geschädigt. Haben beide, nämlich der dinglich und der schuldrechtlich Berechtigte, Anspruch auf Ersatz des Bergschadens, so werden sie nicht Gesamtgläubiger, weil ihre beiderseitigen Ansprüche unterschiedliche Grundlagen haben. Verzicht, Anerkennung und Verjährung sind für beide gesondert zu prüfen. Der Unternehmer wird jedenfalls bei beweglichen Sachen aber gem. § 851 BGB durch gutgläubige Zahlung an den nicht berechtigten Besitzer befreit.
II. Verpflichteter (§§ 115, 116, 119 BBergG)
Rz. 40
Zum Ersatz des Bergschadens ist zunächst der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen (vgl. § 115 Abs. 1 BBergG). Maßgebend ist, wer den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bergbau zieht und wem die Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht. So können etwa auch Pächter oder Nießbraucher Unternehmer sein im Sinne des § 115 BBergG.
Rz. 41
Sind mehrere Bergbaubetriebe mitursächlich für den Schaden geworden, dann haften sie als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 2 BBergG). Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vollzieht sich in der Weise, dass im Ergebnis der Anteil der Mitverursachung maßgebend ist. Lässt sich dieser nicht klären, besteht im Innenverhältnis eine Haftung zu gleichen Teilen. Ist durch Rechtsgeschäft einer der Mitverursacher von der Haftung befreit, so entfällt in Höhe dieses Anteils die Haftung der übrigen Verursacher gegenüber dem Geschädigten. § 115 Abs. 3 BBergG enthält insoweit eine gesetzliche Regelung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.
Rz. 42
Da es bei § 115 Abs. 1 BBergG auf den Zeitpunkt der Verursachung des Bergschadens, nicht dagegen auf den des Schadenseintritts ankommt, können sich für den Geschädigten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verpflichteten ergeben, wenn bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Schadensverursachung in ein und demselben Bergbaubetrieb der Unternehmer wechselt. § 115 Abs. 4 BBergG bestimmt für diese Fälle eine gesamtschuldnerische Haftung der verschiedenen Unternehmer für den gesamten Schaden. Der interne Ausgleich ist dann wieder über § 115 Abs. 2 und 3 BBergG vorzunehmen.
Rz. 43
Neben dem Unternehmer haftet auch der Inhaber der Bergbauberechtigung (vgl. § 116 Abs. 1 BBergG); ausschlaggebend ist die Inhaberschaft der Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Schadensverursachung, weil die Haftung des Inhabers der Bergbauberechtigung an diejenige des Unternehmers angelehnt ist. Bergbauberechtigungen sind insbesondere Erlaubnis (§ 7 BBergG), Bewilligung (§ 8 BBergG) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG). Der Unternehmer und der Bergbauberechtigte haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Bergbauberechtigten haftet allein der Unternehmer (§ 116 Abs. 2 BBergG). Abweichend von § 115 Abs. 3 BBergG hat der Ausschluss der Haftung durch Rechtsgeschäft gegenüber einem Gesamtschuldner auch die vollständige Haftungsbefreiung des anderen Gesamtschuldners zur Folge (§ 116 Abs. 1 S. 3 BBergG). Dies rechtfertigt sich daraus, dass § 116 BBergG zwar den Kreis der Haftpflichtigen erweitert, nicht aber die materielle Anspruchslage des Geschädigten ausdehnen will. Bei § 115 Abs. 2 und 3 BBergG geht es demgegenüber um eine Haftung für gemeinschaftliche Schadensverursachung.
Rz. 44
Neben den in §§ 115, 116 BBergG Genannten kann auch ein Dritter aufgrund eines anderen Gesetzen zum Schadensersatz verpflichtet sein. In Betracht kommen hier etwa der Bahnbetriebsunternehmer gem. § 1 HPflG, der Inhaber einer Energieanlage nach § 2 HPflG,