Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
a) Der materielle Auskunftsanspruch des § 1605 BGB
aa) Die Auskunftsberechtigung
Rz. 59
Auskunftsberechtigt sind die Verwandten in gerader Linie nach § 1601 BGB (bzw. bei Verweisung die entsprechenden Beteiligten des Unterhaltsschuldverhältnisses). Der Auskunftsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten ebenso wie dem Unterhaltspflichtigen zu.
Rz. 60
Praxistipp
Möglich ist deshalb ein sog. Auskunftswiderantrag. Auch wenn im Rahmen eines Unterhaltsantrags die Bedürftigkeit des Antragstellers ohnehin zu prüfen ist, hat der angeblich Unterhaltspflichtige trotzdem ein schützenswertes Interesse daran, das Maß der Bedürftigkeit des Antragstellers zuverlässig zu ermitteln; das Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftswiderantrag ist daher gegeben.
Rz. 61
Allgemein besteht ein Auskunftsrecht, wenn und soweit die Auskunft für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung ist. Eine Auskunft kann nur verweigert werden, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Unterhaltsanspruch beeinflussen kann (sog. Negativevidenz).
Der Unterhaltsschuldner kann seine Auskunftspflicht auch nicht dadurch umgehen, dass er sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.
Der Unterhaltsberechtigte hat also grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, es sei denn,
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die Auskunft ist nicht erforderlich, weil z.B. beim Ehegattenunterhalt der Bedarf konkret (und nicht aufgrund einer Einkommensquote) berechnet wird (z.B. bei einem Bedarf von 2.000 EUR und unstreitiger Leistungsfähigkeit des Schuldners, der ein Nettoeinkommen von 7.000 EUR einräumt), |
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oder ein Unterhaltsanspruch ist erkennbar ausgeschlossen, weil es eindeutig z.B. an Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit fehlt. |
Rz. 62
Anwaltlicher Hinweis!
Der Auskunftsanspruch muss grundsätzlich nicht durch substantiierten Vortrag zum Unterhaltsanspruch begründet werden.
Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezweckt nämlich, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substantiierten Vortrags zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt.
bb) Inhalt der Auskunft
Rz. 63
Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insbesondere für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und Belastungen sowie unter Umständen auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten. Die Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich in einem Schreiben (Vorlage eines einzigen Verzeichnisses) zu erteilen ist.
Rz. 64
Der unselbstständige Arbeitnehmer hat das tatsächlich erzielte Einkommen (Bruttogehalt, gesetzliche Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben, unterjährige Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen, Einkünfte aus Nebentätigkeit, Krankengeld und sonstige Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anzugeben. Dazu zählt auch, ob und mit welchem Ergebnis ein Steuererstattungsverfahren durchgeführt wurde.
Rz. 65
Der selbstständig Erwerbstätige schuldet regelmäßig die Auskunft für einen Dreijahreszeitraum.
Er hat seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind. Der Selbstständige schuldet damit grundsätzlich die Vorlage einer sogenannten Unterhaltsbilanz. Deshalb kann der Auskunftsberechtigte au...