Rz. 523

Eine unterlassene oder ungenügende Auskunftserteilung kann kostenrechtlich sanktioniert werden.[704] Bedeutung hat, inwieweit die ungenügende Auskunft kausal für den gerichtlichen Misserfolg im Unterhaltsverfahren geworden ist. Ratio legis der Vorschrift ist, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche im Interesse aller Beteiligten nach Möglichkeit bereits außergerichtlich geklärt werden sollen. Dies setzt voraus, dass der Verpflichtete freiwillig und umfassend Auskunft erteilt. Weigert sich ein Beteiligter außergerichtlich, detailliert vollständig Auskunft über das eigene und das Einkommen des Ehegatten zu erteilen, können ihm die Kosten des Unterhaltsverfahrens auferlegt werden, obwohl er in der Hauptsache obsiegt.[705]

Legt der Antragsgegner Erwerbsbemühungen nicht umfassend dar, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift hingegen nicht (auch nicht entsprechend) eröffnet.[706]

[704] Büte, FuR 2009, 650 spricht von einer "Kostenstrafe".
[705] OLG Celle FamRZ 2012, 1744.
[706] Vgl. KG FamRZ 2008, 530.

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