Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 117
Nach § 236 Abs. 1 FamFG kann das Gericht für den Fall, dass ein Beteiligter die nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehende Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt, bestimmte Auskünfte und Belege bei Dritten anzufordern.
Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts ist nicht nur der Ablauf der gesetzten Frist, sondern auch der mit der Fristsetzung erfolgte Hinweis nach § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG. Die Anordnungen des Gerichts dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nur in dem Umfang erfolgen, als dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist.
Rz. 118
Die Formulierung des einleitenden Satzteils ist teilweise an § 235 Abs. 1 S. 1 FamFG angeglichen. Eine Abweichung ergibt sich insoweit, als das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Auskunftsrecht des Gerichts gegenüber Dritten umfasst sind. Auf diese Weise soll, auch vor dem Hintergrund des Antragsrechts nach § 235 Abs. 2 FamFG, eine Ausforschung verhindert und der Umfang der Inanspruchnahme der an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten begrenzt werden.
Der Bestand des Vermögens zu einem bestimmten Stichtag spielt für die Berechnung des Unterhalts nur eine untergeordnete Rolle. Erträge des Vermögens, wie etwa Zinsen, sind vom Begriff der Einkünfte umfasst.
a) Die beteiligten Dritten
Rz. 119
Die Aufzählung der zur Auskunft verpflichteten Dritten ist abschließend. Verpflichtet zur Auskunftserteilung und Belegvorlage sind demnach:
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Arbeitgeber einschließlich der öffentlich-rechtlichen Dienstherren; |
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Sozialleistungsträger, § 12 SGB I; |
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(ausdrücklich ist hier auch die Künstlersozialkasse nach §§ 37 ff. KSVG aufgeführt, um Streitigkeiten über deren Einbeziehung zu vermeiden und das Auskunftsersuchen nicht am Sozialdatenschutz nach § 35 Abs. 1 S. 4 SBG I scheitern zu lassen); |
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sonstige Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen; (es werden hier umfasst die im § 69 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 SGB XII genannten Einrichtungen sowie die berufsständischen oder privaten Träger der Alters- und Erwerbsminderungsversorgung – z.B. Versorgungseinrichtungen der Selbstständigen wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a. – sowie Träger der betrieblichen Altersversorgung und auch die Träger privater Rentenversicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung); |
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privatrechtlich organisierte Versicherungsunternehmen, soweit von diesen Zahlungen in Form einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erbracht werden, die dem Unterhalt dienen; |
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Finanzämter. |
Rz. 120
Die nach früherer Rechtslage bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, wurde nicht aufrechterhalten. Der Steuerpflichtige ist nämlich in der Regel aufgrund materiellen Rechts zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte gegenüber dem Gegner verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, verhält er sich pflichtwidrig und ist daher in geringerem Maße schutzwürdig.
Auch das öffentliche Interesse daran, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alle für die Besteuerung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß und umfassend offenbart, damit keine Steuerausfälle eintreten, wird nicht stärker beeinträchtigt als bisher, da der Pflichtige bereits derzeit damit rechnen muss, dass das Finanzamt Auskünfte erteilt.
Rz. 121
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche der Mutter oftmals mit denen minderjähriger Kinder im selben Verfahren geltend gemacht werden. Zudem werden Unterhaltsansprüche des Kindes in einer Vielzahl von Fällen durch die Mutter in Vertretung des Kindes oder in Verfahrensstandschaft für dieses geltend gemacht. Die Mutter erhält somit auch nach geltendem Recht vom Ergebnis einer Anfrage an das Finanzamt regelmäßig Kenntnis. Eine Begrenzung der Auskunftsbefugnisse des Gerichts auf Verfahren über Ansprüche bestimmter Unterhaltsgläubiger ist daher nicht sachgerecht. Dritte im Sinne der Regelung sind nicht Banken und auch nicht der Ehegatte.
Das Gericht ist zur Erholung der Auskünfte nicht verpflichtet und hat nach billigem Ermessen zu handeln. Auf die Ausführungen zu § 235 FamFG wird verwiesen.
b) Verpflichtung des Gerichts zur Auskunftsanforderung, § 236 Abs. 2 FamFG
Rz. 122
Nach § 236 Abs. 2 FamFG muss das Gericht die von Abs. 1 umfassten Auskünfte und die Vorlage von Belegen verlangen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Der Beteiligte muss lediglich einen entsprechenden Antrag stellen. Es handelt sich hierbei um eine Parallelregelung zu § 235 Abs. 2 FamFG. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen. Zu bemerken ist jedoch, dass der Antrag von d...