Rz. 199

Für die Frist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Termins zur "ersten" mündlichen Verhandlung an.[231] Maßgeblich ist der Termin der "letzten" mündlichen Verhandlung.[232] Abzulehnen ist daher die Auffassung, die aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf den ersten Verhandlungstermin abstellt.[233]

Dieses Verständnis entspricht dem gem. § 137 Abs. 1 FamFG unverändert gebliebenen Postulat, dass grundsätzlich am Scheidungsverbund festgehalten werden soll, um den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten durch eine einheitliche Entscheidung über die Scheidung und den damit in engem Zusammenhang stehenden Folgesachen zu schützen. Zwar kann bei dieser Auslegung die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG dadurch "unterlaufen" werden, in dem ein Beteiligter zum Termin nicht erscheint, um eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erzwingen mit der Folge, dass nunmehr noch fristgemäß neue Folgesachen anhängig machen können.

 

Rz. 200

Dies rechtfertigt es aber nicht, für die Fristbestimmung auf den "ersten" Termin zur mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Frist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG will nur der Verfahrensverzögerung durch eine zu späte Anhängigmachung von Folgesachen entgegenwirken. Eine Verfahrensverzögerung aus anderen Gründen soll durch diese Frist nicht sanktioniert werden, zumal der unentschuldigt fern gebliebenen Partei die durch das Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld auferlegt werden können, §§ 128 Abs. 4 FamFG, 380 Abs. 1 ZPO.

 

Praxistipp

Allerdings sollte beachtet werden, dass gerade im Scheidungsverfahren der erste Termin gleichzeitig auch sehr oft der letzte Termin ist. Das Scheidungsverfahren lässt nämlich den frühen ersten Termin nicht zu, vgl. § 113 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, d.h. die Scheidung ist vom Gericht ausreichend vorzubereiten (insbesondere durch die Klärung der Versorgungsanwartschaften) und dann in einem Termin abzuwickeln.[234]

[231] OLG Hamm NJW-RR 2011, 84.
[233] So Prüttung/Helms, FamFG, § 137 Rn 47.
[234] Horndasch/Viefhues/Roßmann, a.a.O., § 113 Rn 17.

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