Rz. 494

Anwaltlicherseits ist immer wieder zu beanstanden, dass die Gerichte den maßgeblichen Streitwert unrichtig, d.h. zu niedrig ansetzen. Dies ist nicht hinnehmbar und sollte mit einer Streitwertbeschwerde nach § 59 FamGKG zur Klärung gebracht werden. Wichtig ist, dass Anwälte in dieser Sache aus eigenem Recht beschwerdebefugt, d.h. nicht auf eine besondere Bevollmächtigung durch die Mandantschaft angewiesen sind, vgl. § 32 Abs. 2 RVG. Auch gilt in derartigen Fällen eine großzügige Beschwerdefrist von 6 Monaten, vgl. § 59 Abs. 1 i.V.m. 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

 

Rz. 495

Muster 8.14: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 59 FamGKG

 

Muster 8.14: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 59 FamGKG

In Sachen

A _________________________ ./. B _________________________

wg. _________________________

wird Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom _________________________ eingelegt.

Es wird beantragt:

Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – _________________________ vom _________________________ wird in Ziffer 1 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf _________________________ EUR festgesetzt wird.

Begründung:

Der Unterzeichnende ist in dieser Angelegenheit selbst beschwerdeberechtigt, vgl. § 32 Abs. 2 RVG. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 6 Monate und beginnt erst zu laufen, wenn die Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Beschwerde ist daher nach § 59 FamGKG zulässig.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.

Die gerichtliche Verfügung des Familiengerichts _________________________ vom _________________________ geht offensichtlich davon aus, dass der Verfahrenswert in o.a. Angelegenheit nur _________________________ EUR beträgt.

Dem Familiengericht ist zuzugeben, dass der ursprüngliche Antrag, mit welchem dieses Verfahren eingeleitet wurde, in der Tat von einem Streitwert von _________________________ EUR ausging. Während des Verfahrens wurde aber eine Einigung im mündlichen Termin erzielt über nicht anhängige Gegenstände. Ausweislich des Protokolls haben die Beteiligten verhandelt über die Auseinandersetzung von Miteigentum usw. Eine diesbezügliche Einigung wurde dann auch unstreitig erzielt. Die Folge ist, dass der Verfahrenswert von _________________________ EUR sich um weitere _________________________ EUR erhöhte.

Damit ist antragsgemäß der Streitwertbeschluss vom _________________________ abzuändern.

Rechtsanwalt

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