Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 506
Der Unterhaltsantrag im vereinfachten Verfahren ist zwingend mithilfe des diesbezüglich eingeführten Formulars zu stellen, vgl. auch § 259 Abs. 2 FamFG. Der Formularzwang gilt auch, wenn das Kind durch einen Beistand vertreten wird. Von ihm sind allerdings die Länder und Sozialleistungsträger im Rahmen von § 1 Abs. 2 S. 1 KindUFV befreit.
Die an den Antrag im vereinfachten Verfahren zu stellenden inhaltlichen Anforderungen regelt § 250 FamFG. Das Gericht benötigt die in dieser Vorschrift erwähnten Angaben zur Festsetzung des Unterhalts. Insbesondere muss der Antragsteller die Höhe des im vereinfachten Verfahren begehrten Unterhalts angeben, vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 6 FamFG.
Die §§ 250 Abs. 1 Nr. 4–5 FamFG machen deutlich, dass im vereinfachten Verfahren auch rückständiger Unterhalt verlangt werden kann. Der Antragsteller muss daher angeben, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird und soweit der Unterhalt für die Vergangenheit gefordert wird, wann die Voraussetzungen nach § 1613 BGB (Verzug!) eingetreten sind.
Rz. 507
Auch ein etwaiges Einkommen des Kindes ist nach Abs. 1 Nr. 10 anzugeben. Dies hat allerdings keine materiell-rechtliche Bedeutung; es soll dem Antragsgegner aber die Prüfung erleichtern, ob Einwendungen nach § 252 Abs. 1 BGB gegen den erhobenen Unterhaltsanspruch mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 1–3 FamFG sind genaue Angaben zu den Beteiligten zu machen sowie auch das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Dies ist erforderlich, damit ein späterer Titel zugestellt und vollstreckt werden kann.
Im Hinblick auf etwaige soziale Leistungen und einen diesbezüglichen Forderungsübergang sind Angaben zu machen darüber, ob der Anspruch aus eigenem oder aus übergegangenem Recht geltend gemacht wird bzw. das Unterhalt nicht für Zeiträume gefordert wird, in welchen unterhaltsrelevante Sozialleistungen empfangen wurden, vgl. §§ 250 Nr. 11 und 12 FamFG.
Erforderlich ist, dass der Antrag vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben wird.
Rz. 508
Nach § 250 Abs. 2 S. 1 FamFG muss der Antrag zurückgewiesen werden, wenn bereits aufgrund des Antrags ersichtlich ist, dass dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Antragsteller den Mangel nicht beseitigen kann. Dies bezieht sich auf sämtliche Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 13.
Kann der Antragsteller den Mangel beheben, ergeht ein Zwischenbescheid, mit welchem Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.
Rz. 509
Nach § 250 Abs. 3 FamFG können mehrere Anträge, die Kinder des Antragsgegners betreffen, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und aus Kostersparnis verbunden werden. Nicht erforderlich ist hierbei, dass die Kinder aus einer Verbindung stammen.
Ist der Antrag nach Auffassung des Familiengerichts zulässig, wird er dem Antragsgegner nach § 251 FamFG zugestellt. Das Gericht weist den Antragsgegner auf den eingeschränkten Prüfungsrahmen des vereinfachten Verfahrens hin und darauf, welche Einwendungen er erheben kann.