Rz. 202

Problematisch ist nach wie vor, dass mit der Einführung dieser 2-Wochenfrist keine Änderung der Ladungsvorschriften korrespondiert. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 FamFG, die eine angemessene Frist zwischen Ladung und Termin vorsieht, ist nämlich in Ehesachen nicht anwendbar, vgl. § 113 Abs. 1 FamFG. Somit gilt die Vorschrift des § 217 ZPO, nach der eine Ladungsfrist von einer Woche genügt. Damit könnte der zuständige Richter die Einreichung von Folgesachenanträgen durch kurze Ladungsfristen unmöglich machen.

 

Rz. 203

Der BGH[237] hat sich nunmehr dahingehend erklärt, dass das Familiengericht den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen hat, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist des § 217 ZPO eine Woche zur Verfügung stehen. Dies bedeutet m.a.W., dass zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin ein Zeitabstand von mindestens drei Wochen bestehen muss. Die Ladung muss damit mindestens 22 Tage (15 Tage aufgrund § 137 Abs. 2 FamFG sowie 7 Tage aufgrund von § 217 ZPO) vor dem Termin der Scheidung zugestellt werden.[238] Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Terminverlegung, wenn die gerichtliche Terminbestimmung den erwähnten Vorgaben nicht gerecht wird. Einer Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn sie – trotz zu kurzer Terminierung – Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann schlichtweg Bestandteil des Scheidungsverbunds.

[238] Sternal/Weber, FamFG, § 137 Rn 25.

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