Rz. 204

Der antragstellende Ehegatte kann durch Rücknahme seines Antrages den Verbund hinsichtlich des Antragsverfahrens des § 137 Abs. 1 FamFG wieder aufheben. Allerdings sind die Kostenfolgen zu bedenken. Auch ist es jedem Ehegatten unbenommen, die sich aus § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ergebende Frist verstreichen zu lassen und erst danach eine selbstständige "Folgesache" einzureichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?