Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 513
Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 S. 3 FamFG zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 FamFG unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG bezeichneten Frist (Monat) durch Beschluss festgesetzt. Liegen hingegen relevante Einwendungen vor, ist nach § 254 FamFG zu verfahren, d.h. das Gericht teilt dies dem Antragsteller mit; es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss soweit fest, wie sich der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt selbst verpflichtet hat.
Eine mündliche Verhandlung vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses nach § 253 FamFG ist zwar möglich, entspricht aber nicht dem Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, möglichst schnell ein Unterhaltstitel zu schaffen, so dass in der Regel davon abgesehen wird.
Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG, der ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, bedarf nicht der Verkündung. Eine solche nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen.
Wird eine mündliche Verhandlung angesetzt – was dem Gericht nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO freisteht – kann allerdings in diesem Verfahren auch ein Vergleich geschlossen werden oder aber ein Anerkenntnisbeschluss ergehen.
Rz. 514
Der Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG stellt einen Unterhaltstitel dar, so dass der Kindesunterhalt vollstreckbar ist. Nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG soll die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Nach § 253 Abs. 1 S. 3 FamFG muss der Feststellungsbeschluss einen Anspruch zur Zahlung des Unterhalts beinhalten. Der Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG ist Titel, der die Vollstreckung zulässt. Der Festsetzungsbeschluss ist nicht zeitlich zu beschränken, auch nicht auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des minderjährigen Kindes.
Weiterhin regelt der Festsetzungsbeschluss auch die entstandenen Kosten, d.h. setzt diese fest, vgl. § 253 Abs. 1 S. 4 FamFG. Dadurch soll ein nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren vermieden werden.
Rz. 515
Sollten sich im Einzelfall die erstattungsfähigen Kosten nicht ohne größeren Aufwand ermitteln lassen, ist ein Kostenfestsetzungsverfahren aber zulässig. Weiterhin muss der Festsetzungsbeschluss nach § 253 Abs. 2 FamFG eine Belehrung darüber enthalten, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können.
Mit der Beschwerde können nämlich nur die in § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung geltend gemacht werden (vgl. dazu § 256 FamFG). Dies sollte der Antragsgegner wissen, damit er keine unzulässige Beschwerde nach § 256 FamFG erhebt.
Aufgeklärt wird er auch darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung des Festsetzungsbeschlusses im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 240 FamFG möglich ist. Fehlt die Belehrung, so ist dies jedoch grundsätzlich folgenlos.
Rz. 516
Praxistipp
Die erstmalige Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nach § 253 FamFG erfolgt ausschließlich nach § 240 FamFG. In einem derartigen Abänderungsverfahren bedarf es – abweichend von demjenigen gemäß § 238 FamFG – keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Zugleich entspricht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzung des Unterhaltsanspruches derjenigen in einem auf Ersttitulierung gerichteten Verfahren. Bei einer begehrten Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages sind die Einschränkungen in § 240 Abs. 2 FamFG zu beachten.