Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
aa) Unterhaltsentscheidungen
Rz. 264
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG richtet sich gegen in der Hauptsache ergangene Endentscheidungen des Gerichts, welche eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden Unterhaltszahlungen aussprechen. Eine zu Unterhaltszahlungen verpflichtende Abänderungsentscheidung kann ebenfalls Gegenstand eines Abänderungsantrags nach § 238 FamFG sein.
Auf Anerkenntnis- und Versäumnisentscheidungen ist § 238 FamFG anwendbar, bei Letzteren jedoch mit der Maßgabe, dass nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der Versäumnisentscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen rechtfertigen und gleichzeitig die Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung wahren kann.
Rz. 265
Wurde eine ausländische Endentscheidung über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Inland anerkannt, ist auch diese unter den Voraussetzungen des § 238 FamFG abänderbar.
Der Schiedsvergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO ist nach § 238 FamFG abänderbar, da ihm nach §§ 1055, 1053 ZPO die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zukommen.
Rz. 266
Die Abänderung von Entscheidungen im vereinfachten Verfahren nach § 253 FamFG findet dagegen nach § 240 FamFG statt.
Die Formulierung des § 238 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt klar, dass Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Abänderung nach § 238 FamFG unterliegen. Diese sind ausschließlich nach § 54 Abs. 1 FamFG abänderbar.
Wird die Vollstreckung aus einem Titel durch eine Entscheidung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt, ist eine Abänderung nach § 238 FamFG nicht möglich. Eine solche Entscheidung nimmt der vorausgegangenen Entscheidung lediglich die Vollstreckbarkeit, ohne jedoch in deren Inhalt und Rechtskraft einzugreifen. Der statthafte Antrag ist hier der allgemeine Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 253, 258 ZPO.
Rz. 267
Grundsätzlich sind auch ausländische Unterhaltsentscheidungen durch deutsche Gerichte abänderbar. Voraussetzung für die Abänderbarkeit eines ausländischen Titels ist allerdings, dass dieser im Inland anerkannt ist bzw. anzuerkennen wäre, was inzidenter zu prüfen ist. Ob weiter vorauszusetzen ist, dass die ausländische Erstentscheidung auch nach dem Recht des Staates der Ausgangsentscheidung abgeändert werden darf, ist umstritten und bisher vom BGH offen gelassen worden.
bb) Unterhaltsvergleiche und vollstreckbare Urkunden
Rz. 268
Der Abänderungsantrag nach § 239 FamFG richtet sich gegen gerichtliche Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden, sofern sie eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten. Diesen Titeln ist gemein, dass sie keine Rechtskraft entfalten können. Die Abänderung richtet sich somit allein nach materiellem Recht.
Bei einem im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich, hängt die Anwendbarkeit von § 239 FamFG davon ab, ob nach dem Willen der Beteiligten eine über die Erledigung des im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Anliegens hinausreichende und endgültige Unterhaltsregelung getroffen werden sollte. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen nach § 239 FamFG abänderbaren gerichtlichen Vergleich. Soll der Vergleich jedoch nur zur vorläufigen Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens dienen, scheidet eine Abänderung nach § 239 FamFG aus. Hier ist nach § 54 FamFG vorzugehen.
Rz. 269
Nicht vom Wortlaut des § 239 Abs. 1 S. 1 FamFG umfasst, ist der Anwaltsvergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO. Vollstreckungstitel ist der gerichtliche Beschluss, welcher den Vergleich für vollstreckbar erklärt, und nicht der Anwaltsvergleich selbst. Dennoch ist § 239 FamFG entsprechend anzuwenden.
Außergerichtliche Vergleiche unterliegen dagegen nicht dem Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG, da es sich nicht um Vollstreckungstitel handelt.
Rz. 270
Die vollstreckbaren Urkunden als nach § 239 FamFG abänderbare Unterhaltstitel müssen den Maßgaben des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechen, wenngleich auf diese Vorschrift nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Voraussetzung ist also, dass die Urkunde von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar aufgenommen wird, die Verpflichtung zu einer bestimmten Unterhaltszahlung beinhaltet und sich der Schuldner in der Urkunde wegen dieser bestimmten Unterhaltsforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der zu zahlende Betrag muss ziffernmäßig festgelegt sein oder sich aus der Urkunde selbst durch einfache Rechenvorgänge unschwer ermitteln lassen. Nicht ausreichend hierfür ist die Bezugnahme auf Urkunden oder Schriftstücke, wenn diese nicht Bestandteil des Unterhaltstitels sind.
Rz. 271
Verpflichtet sich ein Un...