Rz. 207

Kindesunterhalt kann als Folgesache geltend gemacht werden, sofern es die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind betrifft mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger.

Grundsätzlich wird Kindesunterhalt allerdings außerhalb des Scheidungsverbunds beantragt, da Unterhalt nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung benötigt wird. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn eine Auslegung des gestellten Antrags erforderlich ist. Das Kind wird einen (erhöhten) Unterhaltsanspruch zeitnah realisieren wollen und regelmäßig nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung.[244] Soweit dennoch Unterhalt für ein (eheliches) Kind im Verbund geltend gemacht wird, ist eine Titulierung erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs möglich (vgl. § 148 FamFG). Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung kann nicht als Folgesache gefordert werden.[245]

 

Rz. 208

Auch wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kann Unterhalt für das volljährige Kind nur durch einen isolierten Antrag des Kindes selbst geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung im Verbund scheidet aus, weil das volljährige Kind "weiterer Beteiligter" i.S.v. § 140 Abs. 1 FamFG ist.

Soweit es minderjährige Kinder betrifft, kann Kindesunterhalt durch Leistungsverfahren gem. §§ 253, 258 ZPO isoliert vor, während und nach dem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Alternativ kann während des Scheidungsverfahrens Unterhalt auch als Folgesache für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung, gegebenenfalls auch in Form eines Abänderungsverfahrens,[246] gefordert werden.

 

Rz. 209

Wird jedoch Kindesunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung und bis zur Scheidung gemeinsam im Scheidungsverfahren beantragt, ist das Verfahren betreffend die Zeit bis zur Scheidung abzutrennen (keine Folgesache).

War bei Beginn des Scheidungsverfahrens ein Unterhaltsverfahren des Kindes bereits rechtshängig, steht einem Verbundantrag auf Kindesunterhalt der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

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